Bundesverfassungsgericht
Altenpflegegesetz kann nicht in Kraft treten
Die bayerische Staatsregierung, die das Bundesgesetz auch mit einer Normenkontrollklage angegriffen hat, hatte beantragt, das Inkrafttreten des Gesetzes bis nach der Karlsruher Entscheidung in dem Normenkontrollverfahren zu verschieben. Das Altenpflegegesetz regelt bundeseinheitlich die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Altenpflegern sowie die Vergütung für Auszubildende.
Die bayerische Staatsregierung argumentiert, dass Regelungen zur Zulassung und Ausbildung in der Altenpflege ausschließlich Sache der Länder seien. Das Bundesgesetz würde zudem die bewährte Altenpflegeausbildung in Bayern "massiv beeinträchtigen". Moniert wird vor allem, dass künftig die Ausbildung in der Altenpflege nicht wie bisher an Fachschulen, sondern allein an Berufsfachschulen stattfinden würde. Ein Bundesgesetz sei zudem nur im Bereich der Heilberufe möglich.
Diese Argumentation griff jetzt das Bundesverfassungsgericht auf, das möglicherweise nicht mehr in diesem Jahr im Hauptsacheverfahren entscheiden wird. Der Antrag Bayerns werfe die "verfassungsrechtlich bedeutsame Frage auf, ob dem Bund die Gesetzgebungszuständigkeit für den Erlass des Altenpflegegesetzes zusteht". Jedenfalls sei das Altenpflegegesetz nicht Gegenstand der im Grundgesetz in Artikel 73 geregelten ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes. Für den Bund könne sich jedoch eine Zuständigkeit ergeben, wenn die Berufe in der Altenpflege "andere Heilberufe" wären und das Altenpflegegesetz die Zulassung zu diesen Berufen regelte. Beide Fragen ließen sich anhand der bisherigen Rechtsprechung aber nicht eindeutig beantworten.
Wie die Karlsruher Richter weiter erläuterten, hätte eine Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung vor allem für die Berufsanfänger, die zum 1. August eine Ausbildung in der Altenpflege beginnen wollen, "tiefgreifende Konsequenzen" gehabt. Wenn sie die Ausbildung nach der neuen Rechtslage aufgenommen hätten und das Altenpflegegesetz später für verfassungswidrig erklärt würde, hätten sie die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache "vergebens investiert". Ob sie dann mit Hilfe von Übergangsvorschriften diese einmal begonnene Ausbildung zu Ende bringen könnten, sei nicht gesichert. Weitere Probleme könnten bei der Anrechnung von absolvierten Ausbildungszeiten auftreten.
Das Bundesverfassungsgericht verwies auch darauf, dass das Inkrafttreten des Gesetzes finanzielle Konsequenzen für die Schulträger und Änderungen im Schulbetrieb mit sich brächte. Diese Folgen könnten teilweise nicht mehr rückgängig gemacht werden, wenn sich der Normenkontrollantrag schließlich als begründet erwiese (Az. 2 BvQ 48/00).
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Am 29. Mai. 2001 unter:
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