Artenschutzabkommen
Das Washingtoner Artenschutzabkommen
Alle zwei Jahre findet eine Konferenz der Vertragsstaaten statt, die elfte im April 2000 in Nairobi in Kenia, die nächste voraussichtlich Ende 2002 in Chile. Auf diesen Konferenzen wird darüber beraten und entschieden, welche Tiere und Pflanzen noch strenger geschützt werden müssen oder bei welchen Arten sich der Bestand wieder derart erholt hat, dass an eine Lockerung gedacht werden kann.
Die durch das Übereinkommen geschützten derzeit rund 8.000 Tier- und rund 40.000 Pflanzenarten sind nach dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Anhängen aufgeführt:
Anhang I enthält die von der Ausrottung bedrohten Arten, mit denen ein Handel praktisch ausgeschlossen ist. Hierzu zählen der asiatische und afrikanische Elefant, Menschenaffen, Meeresschildkröten, Leopard oder Tiger sowie Greifvogelarten und eine Vielzahl von Orchideen- und Kakteenarten.
Anhang II enthält Arten, deren Bestand noch eine vorsichtige wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle des Ursprungsstaates zulässt. Hierzu gehören Bären, Otter, Landschildkröten, Kolibris oder Heilpflanzenarten. Für den Handel mit diesen Arten ist jeweils eine Ausfuhrgenehmigung des Ursprungsstaates erforderlich.
Anhang III listet jene Arten auf, die von bestimmten Ursprungsländern mit Handelsbeschränkungen belegt werden. So hat etwa Kanada seine einheimischen Walrossbestände aufgenommen, Ghana seine zahlreichen Wasservogelarten oder Tunesien seine Gazellen.
In Deutschland unterliegt der Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten strengen Vorschriften und Einschränkungen. Für besonders geschützte Arten gilt nach der Artenschutznovelle von 1986 und der Bundesartenschutzverordnung ein grundsätzliches Besitz- und Vermarktungsverbot, wobei Ausnahmen möglich sind. Weiterhin gilt eine Meldepflicht und eine Buchführungspflicht für den Handel. Bedeutsam ist auch die Besitznachweispflicht des Haltes besonders geschützter Tiere und Pflanzen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so dürfen die betreffenden Exemplare beschlagnahmt und eingezogen werden. Für den illegalen gewerbs- oder gewohnheitsmäßigen Handel mit vom Aussterben bedrohten Arten können Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden.
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Am 19. Jun. 2001 unter:
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