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Gericht kippt Anerkennung als Berufskrankheit

Tschernobyl-Opfer in Deutschland

Die bundesweit erste Anerkennung einer Verstrahlung durch das Reaktorunglück in Tschernobyl als Berufskrankheit ist vom Thüringer Landessozialgericht gekippt worden. Nach Ansicht der Richter ist es nicht nachweisbar, dass zwischen der Strahlenbelastung und der Krebserkrankung des ehemaligen Direktors eines Kraftverkehrsunternehmens aus Mühlhausen ein Zusammenhang besteht. Das Gericht hob damit ein Urteil des Sozialgericht Nordhausen von 1998 auf, wonach dem mittlerweile an Krebs Gestorbenen wegen der Strahlenverseuchung eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht.

Zum Zeitpunkt der Reaktorkatastrophe waren rund 100 Lastwagen des Mühlhäuser Unternehmens in der Ukraine unterwegs gewesen. Nach ihrer Rückkehr hatte der Mann die Reinigung der Lkw beaufsichtigt. 1992 erkrankte er an Darmkrebs und 1995 an Prostatakrebs. 1999 erlag er seinen Krebsleiden. Das Sozialgericht Nordhausen entschied zunächst, dass die Krebserkrankung des Klägers Folge des Tschernobyl-Unfalls ist. Dagegen legte die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen Revision beim Landessozialgericht ein. Nach Ansicht der Erfurter Richter war die Strahlenbelastung für den Mann nur gering. Das Risiko der Strahlenverseuchung sei nicht höher gewesen, als bei der übrigen Bevölkerung.

Auffällig ist dagegen, dass sieben der damals elf an den Reinigungsarbeiten Beteiligten inzwischen an Krebs verstorben sind. Aus dem Gutachten des Marburger Strahlenexperten Horst Kuni wird heute in der "Berliner Zeitung" zitiert, die Krebserkrankungen seien mit 98 prozentiger Sicherheit, durch die Reinigungsaktionen ausgelöst wurden. Es sei ein entscheidender Unterschied, ob die Strahlenbelastung von außen und kurzzeitig auftrete, wie für den Rest der Bevölkerung oder über Jahre innerhalb des Körpers fortbestehe, wenn sie wie beim Verstorbenen durch Einatmen und Verschlucken von Staub in die Lunge und andere innere Organe gelangt.