EU-Gipfel in Brüssel
Ausreiseverbote gegen Globalisierungskritiker verurteilt
Jelpke erklärte weiter, Menschenrechte seien kein Privileg für Wohlverhalten gegenüber der Obrigkeit. Sie sollten Opposition gegen staatliche Politik, gegen kritikwürdige Machtverhältnisse und soziale Zustände überhaupt erst ermöglichen und schützen. Wenn jetzt der Entzug von Grundrechten zur neuen Regel wird bei "aufsässigem" Verhalten, dann seien Grundrechte in Gefahr. Eine solche Praxis verstoße zudem gegen internationale Konventionen wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die Schlussakte von Helsinki.
Sie verstoße auch gegen Grundsatzurteile des Bundesverfassungsgerichts zur Freizügigkeit wie das "Elfe"-Urteil von 1957. Darin ist festgehalten, dass Ausreiseverbote nur in extremen Fällen zulässig sind. Die Gründe für solche Verbote müssten im Einzelfall, so das Verfassungsgericht, so gewichtig sein, "dass sie einer Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik nahe kommen." Davon könne in den vorliegenden Fällen keine Rede sein.
Der frühere Bundestagsvizepräsident Hirsch habe diese Ausreiseverbote mit repressiven Praktiken der "guten alten
DDR" verglichen, zitierte Jelpke. Nach ihrer Meinung wandelten Schily und die Länderinnenverwaltungen mit solchen Maßnahmen in Honeckers Fußstapfen.
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Am 12. Dez. 2001 unter:
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