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Freispruch für Schill trotz rechtswidrigen Verhaltens als Amtsrichter

Gnade für "Richter Gnadenlos"

Der Hamburger Innensenator Ronald Schill (Schill-Partei) ist am Freitag vom Landgericht Hamburg vom Vorwurf der Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung freigesprochen worden. In der Urteilsbegründung rügte der Vorsitzende Richter Claus Rabe jedoch, Schill habe das Gericht belogen und seinerzeit objektiv rechtswidrig gehandelt, weil er die Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen die von ihm verhängte Ordnungshaft gegen "Störer" nicht sofort bearbeitet und weitergeleitet hatte.

Der Hintergrund: Am 19. Mai 1999 leitete der damalige Amtsrichter Schill eine Verhandlung, in deren Verlauf es zu schon vorher erwarteten Störungen kam. Schill verhängte gegen zwei Zuschauer je drei Tage Ordnungshaft. Eine Stunde später legte ein Rechtsanwalt Beschwerde dagegen ein. Schill, der zu diesem Zeitpunkt bereits eine andere Verhandlung leitete, wurde sofort darüber informiert. Der heutige Innensenator stritt dies zwar ab. Das aber wurde aus Sicht der jetzt urteilenden 12. Großen Strafkammer "unzweifelhaft widerlegt".

Am 19. Mai 1999 unternahm Schill nichts mehr, um die Haftbeschwerde ordnungsgemäß weiterzuleiten. Am Tag danach kümmerte er sich ebenfalls nicht um die Haftbeschwerde. Erst am 21. Mai 1999, nach einem ausführlichen Gespräch mit Kollegen in der Gerichtskantine, nahm er den Vorgang auf, ergänzte nach eigenen Angaben das Protokoll und brachte die Akte zum Oberlandesgericht, wo dann wegen formaler Fehler sofort die Ordnungshaft gegen die Störer aufgehoben wurde.

Objektiv sei das Verhalten Schills vollkommen falsch gewesen, kritisierte Richter Rabe. Es hätte zur ordnungsgemäßen Vorbereitung einer Verhandlung, zu der Störungen erwartet würden, gehört, sich mit den Regeln für Ordnungsstrafen vertraut zu machen. "Den einschlägigen Kommentar hat jeder Richter auf seinem Schreibtisch, und spätestens nach einer Viertelstunde weiß man Bescheid", betonte Rabe. Es wäre die Pflicht des damaligen Amtsrichters gewesen, die Beschwerden zügig zu bearbeiten und weiterzuleiten. Er habe mit seinem Verhalten das Rechtsmittel der Beschwerde ad absurdum geführt.

Es sei aber zu berücksichtigen, dass Schill seinerzeit wegen öffentlicher Angriffe und Drohungen stark unter persönlichem Druck gestanden habe, schränkte Rabe ein. Zudem sei ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen. Er sei wohl davon ausgegangen, dass er - wie bei "normalen" Haftsachen - drei Tage Zeit habe, sich mit der Beschwerde auseinanderzusetzen.

Staatsanwalt Ulf Gerhardt nahm das Urteil an und verzichtete auf weitere Rechtsmittel. In einem ersten Verfahren in der Sache war Schill im Oktober 2000 vom Landgericht wegen Rechtsbeugung zu einer Geldstrafe von 12.000 Mark verurteilt worden. Schill und die Staatsanwaltschaft waren nach dem Urteil in Revision gegangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Leipzig hob im September die Entscheidung der Hamburger Richter auf und verwies das Verfahren zur Neuverhandlung zurück.