Atomgesetz
Hessen unterliegt in Karlsruhe mit Klage wegen Biblis A
Die Karlsruher Richter stellten jedoch fest, dass das Bundesumweltministerium seine Befugnisse nicht überschritten habe. Der Bund habe sich in diesem Fall auch durch informelle Absprachen mit Dritten die Informationen beschaffen können, "die er zur Ausübung seiner Sachkompetenz zu brauchen meint" (Az. 2 BvG 2/00).
In Folge der umstrittenen Gespräche hatte Bundesumweltminister Jürgen Trittin im August 2000 die Sicherheitsauflagen für Biblis A festgelegt. Erst dann wurde das hessische Umweltministerium informiert. Die rund 20 Nachrüstforderungen waren zuvor unter anderem in Gesprächen mit RWE ausgehandelt worden, die zum so genannten Atomkonsens führten.
Nach der Verfassung wird das Atomgesetz, ein Bundesgesetz, zwar von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt, sie haben die so genannte Wahrnehmungskompetenz. Der Bund kann dabei aber Entscheidungen in der Sache an sich ziehen.
Der Zweite Senat betonte allerdings, dass der Bund nicht durch informales Handeln eine "Schattenverwaltung" aufbauen dürfe. Das Bundesumweltministerium dürfe nicht für alle Länder den Vollzug des Atomgesetzes generell durch eigene Kontakte nach außen regulieren. Die Wahrnehmungskompetenz des Landes werde aber erst dann verletzt, wenn der Bund nach außen gegenüber Dritten, anstelle der zuständigen Landesbehörde rechtsverbindlich tätig werde.
So liege der Fall hier nicht, stellte das Bundesverfassungsgericht klar. Die Entscheidung erging mit sechs zu zwei Stimmen.
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Am 19. Feb. 2002 unter:
politikStichworte:
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