Sicherungsverwahrung
Bundesregierung erweitert Möglichkeiten der Gerichte
Bereits seit 1998 kann die Sicherungsverwahrung bereits nach der ersten Rückfalltat zeitlich unbeschränkt neben der Freiheitsstrafe angeordnet werden. Diesen Ausspruch treffen Gerichte, wenn die künftige Gefährlichkeit des Straftäters für sie bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung mit der erforderlichen Sicherheit feststeht. Bislang nicht geregelt ist jedoch die seltene Konstellation, dass sich die künftige Gefährlichkeit erst aus den Erfahrungen ergibt, die mit dem Straftäter während des Vollzugs der Freiheitsstrafe gemacht werden. Hier bestand die Möglichkeit, dass ein hochgefährlicher Straftäter nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe entlassen wurde. Durch die Neuregelung möchte die Bundesregierung auch diese geringe Möglichkeit ausschließen, um den bestmöglichen Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten.
Die Gerichte sollen deshalb nach dem Gesetzentwurf in ihren Urteilen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zunächst auch unter Vorbehalt aussprechen können. Zuständig für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist dann die Strafvollstreckungskammer, die nach Teilverbüßung der Strafe und angesichts der im Vollzug gewonnenen Erkenntnisse entscheidet. Die Anordnung erfolgt spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung möglich ist.
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Am 13. Mär. 2002 unter:
justizStichworte:
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