Bundesanstalt für Arbeit
Kernpunkte der Reform
PRIVATE VERMITTLER müssen sich künftig keine Erlaubnis für ihre Tätigkeit bei der Bundesanstalt einholen. Sie dürfen zudem auch von den Arbeitssuchenden ein Honorar verlangen. Dieses darf nicht höher als 1500 Euro liegen. Es betrifft nur die ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit, weil es danach einen Vermittlungsgutschein gibt.
Einen VERMITTLUNGSGUTSCHEIN erhalten Betroffene nach dreimonatiger Arbeitslosigkeit. Er kann wahlweise bei privaten Vermittlern eingelöst werden. Der Wert variiert. War der Klient zwischen drei und sechs Monaten ohne Job, bekommt der Privatvermittler im Erfolgsfall 1500 Euro, zwischen sechs und neun Monaten Arbeitslosigkeit 2000 Euro und bei einer Erwerbslosigkeit von über neun Monaten 2500 Euro.
Auch die VERMITTLUNG INS AUSLAND durch private Vermittler ist möglich. Das Alleinrecht der BA zur Auslandsvermittlung wird aufgehoben. Die Erfolgs- und Qualitätskontrolle der Bundesanstalt soll durch einen unabhängigen ARBEITSAMTS-TÜV akribischer werden. Neben Kunden- und Mitarbeiterbefragungen soll es in den Arbeitsämtern auch verdeckte Prüfungen geben. Ferner wird ein Beschwerdemanagement eingeführt.
Zur QUALITÄTSSICHERUNG privater Vermittler und um "Vermittlungshaien" kein Betätigungsfeld zu bieten, sollen spätestens in zwei Jahren die privaten Vermittler zertifiziert werden. Bis dahin unterliegen sie strengen Kontrollen.
An der Spitze der Bundesanstalt steht künftig ein HAUPTAMTLICHER VORSTAND. Seine drei Mitglieder treten in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis und sind damit nicht wie der bisherige Präsident verbeamtet. Der Vorstand kann so jederzeit wieder abgesetzt werden. Die Personen für die drei Spitzenpositionen werden von der Bundesregierung ausgewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Das Team übernimmt neben der Geschäftsführung auch Aufgaben des bisherigen Verwaltungsrats.
Der VERWALTUNGSRAT soll von 51 auf 21 Mitglieder verkleinert werden. Er setzt sich weiter aus ehrenamtlichen Vertretern der Gewerkschaften, der Arbeitgeber und Gebietskörperschaften zusammen. Das Gremium hat unter anderem die Aufgabe, Vorstand und Verwaltung zu überwachen. Der Verwaltungsrat wird bei der Besetzung des Vorstandes angehört.
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Am 22. Mär. 2002 unter:
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« Reform der Bundesanstalt für Arbeit tritt zum 1. April in Kraft
Ostdeutschen Städten droht der Finanz-Kollaps »

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