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Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer ist verfassungskonform

Gleichberechtigung

Die Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte in einem Beschluss, das Grundgesetz eröffne dem Gesetzgeber nur die Befugnis, Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an der allgemeinen Wehrpflicht zu unterwerfen. Auch nach der Neufassung des Grundgesetzartikels 12a vom 19. Dezember 2000 dürften Frauen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden, heißt es in dem Beschluss einer Kammer des Zweiten Senats. (Beschluss vom 27. März 2002 - Az. 2 BvL 2/02)

Damit wies das Verfassungsgericht erneut eine Richtervorlage zur Wehrpflicht als unzulässig ab. Das Amtsgericht Düsseldorf hatte die Ansicht vertreten, die Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau. Die Verfassungsrichter rügten, das Amtsgericht habe sich nicht mit den früheren Karlsruher Entscheidungen auseinandergesetzt, in denen bereits entschieden worden sei, dass die nur Männer umfassende Wehrpflicht verfassungsgemäß sei.

Das Amtsgericht hatte geltend gemacht, dass die Zulassung von Frauen zum freiwilligen Dienst mit der Waffe eine neuerliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht erfordere. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hätte das Amtsgericht darlegen müssen, inwiefern diese Änderungen die Grundlage der früheren Karlsruher Entscheidungen berührt haben sollen.

Erst am Mittwoch hatte das Bundesverfassungsgericht eine Vorlage des Potsdamer Landgerichts verworfen, in der die allgemeine Wehrpflicht wegen der fundamental veränderten sicherheitspolitischen Situation Deutschlands als verfassungswidrig eingestuft worden war.