Hintergrund
Die Vermögensteuer
Sie betraf natürliche Personen sowie Körperschaften. Die Steuer bezog sich auf das gesamte Vermögen. Bei natürlichen Personen gab es einen Freibetrag von 120 000 Mark, so dass bei einer Familie mit zwei Kindern die Steuer ab einem Vermögen von 480 000 Mark erhoben wurde. Bei Körperschaften betrug der Freibetrag 20 000 Mark. Der Steuersatz lag bei 1,0 Prozent für natürliche Personen, ermäßigt auf 0,5 Prozent für Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie 0,6 Prozent für Körperschaften und Vermögensmassen.
Das Vermögensteuergesetz ist formal noch in Kraft. Die Steuer darf aber seit 1996 nicht mehr erhoben werden, da das Bundesverfassungsgericht eine krasse Ungleichbehandlung in der Besteuerung der verschiedenen Vermögensarten beanstandet hatte. Während etwa Aktienbestände nach ihrem Marktwert beurteilt wurden, wurden Immobilien nach ihrem Einheitswert veranschlagt, der erheblich unter dem Marktwert liegt. Sollte die Steuer künftig wieder erhoben werden, müsste dieses Besteuerungsproblem gelöst werden.
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Am 12. Apr. 2002 unter:
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Journalistin und Menschenrechtlerin von Soldaten erschossen »

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