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Deaktivierungsgebühren bei Handy-Verträgen sind unzulässig

BGH gibt Verbraucherschützern recht

Wer seinen Handy-Vertrag ordnungsgemäß kündigt, muss keine Deaktivierungsgebühren an den Mobilfunk-Provider bezahlen. Der Bundesgerichtshof gab damit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) recht und erklärte die Praxis der Firma Talkline für unzulässig. Talkline hatte den Kunden zuletzt 33,93 DM (17,35 Euro) für die "Stilllegung des Anschlusses" in Rechnung gestellt. "Es ist im Wirtschaftsleben absolut normal, dass Verträge aufgelöst werden", betont Helke Heidemann-Peuser, Referatsleiterin Wirtschaftsrecht beim vzbv. Die dabei anfallenden Verwaltungskosten müssten in die normalen Entgelte eingerechnet werden. Es war bereits oft kritisiert worden, dass einige Unternehmen anscheinend billige Angebote machen, ihre Kunden dann aber an anderen Stellen wie Tarif-Feinheiten, Hotlines oder Deaktivierungsgebühren schröpfen.

Betroffene Kunden könnten ihr Geld als ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangen. Nach den Aussagen von Ex-Talkline-Kunden erstattet das Unternehmen bereits seit längerem die Deaktivierungsgebühr zurück - wenn der Kunde protestiert und auf die entsprechenden Gerichtsurteile hinweist.

Talkline ist bereits öfter als wenig verbraucherfreundliches Unternehmen aufgefallen. Anfang diesen Jahres hatte das Unternehmen die Preise für den Internet-Zugang drastisch erhöht. Kunden oder Presse wurden nicht informiert, im Gegenteil standen die alten Preise weiterhin auf der Website. Eine Erstattung der überhöhten Gebühren soll aber nur bekommen, wer etwa durch einen Ausdruck der Preis-Seite beweist, daß er sich auf die Weitergeltung verlassen hat.

Im letzten Jahr hatte auch Talkline im Mobilfunk die SMS-Preiserhöhung bei e-Plus übernommen. Das Unternehmen bestreitet aber, dass sich daraus ein Kündigungsrecht für den Kunden ergebe - obwohl in den Gesetzen das Gegenteil steht.

(Az. III ZR 199/01)