Unions-Klage scheitert in Karlsruhe

Lesben und Schwule dürfen sich weiterhin Ja sagen

Schwule und Lesben können in Deutschland weiterhin eine eheähnliche Verbindung eingehen. Die so genannte Homo-Ehe ist mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied am Mittwoch das Bundesverfassungsgericht. Die Karlsruher Richter bestätigten damit das Lebenspartnerschaftsgesetz der rot-grünen Bundesregierung in vollem Umfang. Die Normenkontrollklagen der Unions-geführten Länder Bayern, Sachsen und Thüringen, die den "besonderen Schutz" der Ehe durch die Eingetragene Lebenspartnerschaft verletzt sahen, blieben ohne Erfolg. Die klassische Ehe werde durch das Gesetz "weder geschädigt noch sonst beeinträchtigt", hieß es zur Begründung.

Die Bundesregierung erwartet nach den Worten von Regierungssprecher Uwe-Karsten Heye jetzt, dass auch das im Bundesrat zustimmungspflichtige Ergänzungsgesetz "zügig" verabschiedet werde. Der bayerische Ministerpräsident und Unions-Kanzlerkandidat Edmund Stoiber (CSU) kündigte an, auch eine von ihm geführte Bundesregierung würde die Homo-Ehe nicht mehr in Frage stellen. Sein Justizminister Manfred Weiß (CSU) betonte in Karlsruhe aber auch, dass Bayern dem steuerrechtlichen Ergänzungsgesetz im Bundesrat "auf keinen Fall" zustimmen werde.

Die Grünen wollen nun weitere rechtliche Verbesserungen für Schwule und Lesben in Angriff nehmen. Das uneingeschränkte Recht auf Adoption für gleichgeschlechtliche Partner müsse in der nächsten Legislaturperiode folgen, sagte Grünen-Chefin Claudia Roth. Der Grünen-Rechtsexperte Volker Beck sagte, das Gericht habe erklärt, "dass einer weiteren Gleichstellung der homosexuellen Lebensgemeinschaften nichts mehr im Wege" stehe.

Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) betonte, sein Ziel sei nun die "volle Gleichstellung" von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mit der Ehe, etwa beim Steuerrecht, Beamtenrecht und der Hinterbliebenenversorgung. Es gebe auch "keinen sachlichen Grund", Menschen allein wegen ihrer Homosexualität vom Adoptionsrecht auszuschließen.

Der Erste Senat entschied mit fünf zu drei Richterstimmen, dass der im Grundgesetz festgeschriebene "besondere Schutz" der Ehe durch die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft nicht verletzt sei. Der Ehe drohten keine Einbußen durch ein Rechtsinstitut, das sich an Personen wende, die miteinander keine Ehe eingehen könnten, begründete die Senatsmehrheit die Entscheidung. Die Lebenspartnerschaft könne "nicht in Konkurrenz" zur Ehe treten und sei "keine Ehe mit falschem Etikett". Einstimmig entschied der Senat, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz verfassungsgemäß zustande gekommen sei. Es habe nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurft.

Damit haben die bundesweit rund 4500 Homo-Ehen, die seit Inkrafttreten des Gesetzes im August 2001 geschlossen wurden, Bestand. Dabei verpflichten sich die gleichgeschlechtlichen Partner zu gegenseitiger Fürsorge. Sie können einen gemeinsamen Namen bestimmen und müssen einander Unterhalt leisten. Nach dem Tod eines Partners gehört der andere zu den gesetzlichen Erben. (Az. 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01).

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