Kabelnetzbetreiber ish
Regulierungsbehörde sieht keinen Anlass für ein Missbrauchsverfahren gegen ish
"Die Begründungen der Regulierungsbehörde, die angeblich gegen eine nachträgliche Preisregulierung sprechen, sind stark am Unternehmensinteresse ausgerichtet", so Michael Bobrowski, Referent für Telekommunikation und Post beim vzbv. Hingegen blieben die Interessen der Kabelkunden auf der Strecke. Nach Auffassung des vzbv müssten neue Kabelnetzbetreiber erst einmal durch eine Aufrüstung der Kabelnetze nachweisen, dass sie das laut Regulierungsbehörde "Entwicklungspotential des Kabels zu einem hochleistungsfähigen Multimedianetz" auch tatsächlich ausschöpfen werden. Ohne die Gewissheit, für Mehrkosten auch ein erweitertes Programmangebot zu erhalten, gäbe es keine Rechtfertigung für eine Vorfinanzierung des Netzausbaus durch die Kunden. Zudem hätten die Kunden in der Vergangenheit zum Teil massive technische Störungen und Unterbrechungen in der Programmversorgung hinnehmen müssen.
Auch die Feststellung der RegTP, dass nur ein geringer Teil der ish-Kunden auf die Alternative des Satellitenempfangs umgestiegen sei, ist nach Auffassung des vzbv kein schlagendes Argument für die Ablehnung eines Missbrauchsverfahrens. "Auch die Regulierungsbehörde weiß, dass ein Großteil der Kabelhaushalte aus miet-, eigentümer- oder baurechtlichen sowie finanziellen Gründen einen solchen Wechsel gar nicht vollziehen kann", so Michael Bobrowski. Dadurch entstünde aber ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Kunden von ihrem regionalen Kabelversorger, das von den Unternehmen leicht ausgenutzt werden könnte. Umso wichtiger wäre es gewesen, dass die Regulierungsbehörde den vorliegenden Fall kritisch unter die Lupe genommen hätte.
Unabhängig von der endgültigen Entscheidung der Regulierungsbehörde läuft zur Zeit ein Abmahnverfahren des vzbv gegen die Firma ish wegen einer nach Auffassung des vzbv unzulässigen Preis-Leistungsänderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bis zum Abschluss dieses Verfahren sollten die von der Preiserhöhung betroffenen Kunden daher weiterhin ihre Kabelentgelte lediglich unter Vorbehalt zahlen.
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Am 06. Sep. 2002 unter:
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