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Altenpfleger Gehalt | Bezahlung" in der Altenpflege

Die Menschen werden ständig älter | Altenpflege: Gravierender Pflegekräftemangel droht in ganz Deutschland

Eine neue Studie hat jetzt ergeben, dass es in Deutschland einen gravierenden Mangel an Betreuungskräften für Pflegebedürftige geben wird. Bereits im Jahre 2030 fehlen aller Wahrscheinlichkeit nach circa eine halbe Million Pflegekräfte, die ihre Arbeit in Vollzeit ausüben.

Deutlicher Anstieg der Pflegebedürftigen

Diese drastischen Ergebnisse gründen auf einer Untersuchung der Bertelsmann-Stiftung. Und auch das Statistische Bundesamt teilte mit, dass bis zum Jahr 2030 innerhalb Deutschlands insgesamt die Zahl an pflegebedürftigen Menschen sogar um knapp die Hälfte, also auf circa dreieinhalb Millionen anwachsen wird. Dabei geht die Bertelsmann-Stiftung sogar davon aus, dass die Anzahl der Pflegebedürftigen in einigen Kommunen sogar doppelt so hoch ausfällt. Das wiederum bedeutet, dass es in vielen Landkreisen zu starken Problemen bei der Versorgung kommen wird, sofern sich diesbezüglich nichts ändert. Dementsprechend hat sich auch Heinz Rothgang geäußert, einer der Autoren, der an der Studie beteiligt gewesen ist und am Bremer Zentrum für Sozialpolitik arbeitet.

Eine Karte zum besseren Verständnis

Um die steigende Anzahl von Pflegebedürftigen deutlich zu machen, hat die Studie die Daten, die für jeden Kreis sowie jede kreisfreie Stadt relevant sind, speziell ausgewiesen. Auf diese Weise können die betreffenden Landräte und Bürgermeister deutlich ersehen, was in den nächsten Jahren diesbezüglich auf sie zukommt. So ist auf der Karte zum Beispiel ein Großteil der Stadt Brandenburg dunkelrot gefärbt. Das bedeutet, dass dort die Pflegebedürftigen-Anzahl bis zum Jahre 2030 auf circa 60 Prozent oder sogar höher ausfällt.

Unterschiedliche Prognosen für die Bundesländer

Dabei wird ersichtlich, dass die Prognosen der Studie für die Bundesländer stark unterschiedlich sind. So wird ein Anstieg der Pflegebedürftigen-Anzahl für Brandenburg auf circa 72 Prozent erwartet. In Schleswig-Holstein, Bayern und Baden-Württemberg sind es dagegen "nur" 54 Prozent. Allerdings fällt hier deutlich auf, dass die Studie den meisten Bedarf an Fachkräften im Pflegebereich für die Gebiete, die sich im Nordwesten Deutschlands, in Ostdeutschland und in Nordrhein-Westfalen befinden, sieht. Betroffen ist generell jedoch ganz Deutschland.

Eine Ausbildungsverkürzung, um den Fachkräftemangel zu beheben?

Doch bereits jetzt schon macht man sich Gedanken, wie man den Mangel an Pflegekräften aufholen könnte. So unterbreitete die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg einen Vorschlag, der vorsieht, dass Arbeitslose, die dementsprechende Vorkenntnisse mitbringen, eine Verkürzung im Bereich der Altenpflege-Ausbildung erhalten.

So schlägt das Vorstandsmitglied der Bundesagentur für Arbeit, Raimund Becker, vor in einem solchen Falle anstelle der üblichen drei Jahre nur zwei zu veranschlagen. Immerhin zeigen diese drastischen Zahlen sehr deutlich auf, dass sich im Pflegebereich dringend etwas verändern muss, um den Pflegebedürftigen die notwendigen Fachkräfte zur Seite stellen zu können.

Bundesverfassungsgericht

Das Altenpflegegesetz kann nicht wie geplant zum 1. August in Kraft treten. Der Zweite Senat gab in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss einem entsprechenden Eilantrag Bayerns statt. Nach Auffassung Bayerns verletzt das von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Gesetz die Gesetzgebungskompetenz der Länder.

Die bayerische Staatsregierung, die das Bundesgesetz auch mit einer Normenkontrollklage angegriffen hat, hatte beantragt, das Inkrafttreten des Gesetzes bis nach der Karlsruher Entscheidung in dem Normenkontrollverfahren zu verschieben. Das Altenpflegegesetz regelt bundeseinheitlich die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Altenpflegern sowie die Vergütung für Auszubildende.

Die bayerische Staatsregierung argumentiert, dass Regelungen zur Zulassung und Ausbildung in der Altenpflege ausschließlich Sache der Länder seien. Das Bundesgesetz würde zudem die bewährte Altenpflegeausbildung in Bayern "massiv beeinträchtigen". Moniert wird vor allem, dass künftig die Ausbildung in der Altenpflege nicht wie bisher an Fachschulen, sondern allein an Berufsfachschulen stattfinden würde. Ein Bundesgesetz sei zudem nur im Bereich der Heilberufe möglich.

Diese Argumentation griff jetzt das Bundesverfassungsgericht auf, das möglicherweise nicht mehr in diesem Jahr im Hauptsacheverfahren entscheiden wird. Der Antrag Bayerns werfe die "verfassungsrechtlich bedeutsame Frage auf, ob dem Bund die Gesetzgebungszuständigkeit für den Erlass des Altenpflegegesetzes zusteht". Jedenfalls sei das Altenpflegegesetz nicht Gegenstand der im Grundgesetz in Artikel 73 geregelten ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes. Für den Bund könne sich jedoch eine Zuständigkeit ergeben, wenn die Berufe in der Altenpflege "andere Heilberufe" wären und das Altenpflegegesetz die Zulassung zu diesen Berufen regelte. Beide Fragen ließen sich anhand der bisherigen Rechtsprechung aber nicht eindeutig beantworten.

Wie die Karlsruher Richter weiter erläuterten, hätte eine Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung vor allem für die Berufsanfänger, die zum 1. August eine Ausbildung in der Altenpflege beginnen wollen, "tiefgreifende Konsequenzen" gehabt. Wenn sie die Ausbildung nach der neuen Rechtslage aufgenommen hätten und das Altenpflegegesetz später für verfassungswidrig erklärt würde, hätten sie die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache "vergebens investiert". Ob sie dann mit Hilfe von Übergangsvorschriften diese einmal begonnene Ausbildung zu Ende bringen könnten, sei nicht gesichert. Weitere Probleme könnten bei der Anrechnung von absolvierten Ausbildungszeiten auftreten.

Das Bundesverfassungsgericht verwies auch darauf, dass das Inkrafttreten des Gesetzes finanzielle Konsequenzen für die Schulträger und Änderungen im Schulbetrieb mit sich brächte. Diese Folgen könnten teilweise nicht mehr rückgängig gemacht werden, wenn sich der Normenkontrollantrag schließlich als begründet erwiese (Az. 2 BvQ 48/00).

Am 29-05-2001

Ist Altenpflege ein Heilberuf?

Das Bundesverfassungsgericht prüft seit Dienstag, ob der Bund ein für alle Länder geltendes Altenpflegegesetz verabschieden durfte. Die Karlsruher Richter verhandelten über eine Normenkontrollklage Bayerns, das die Gesetzgebungskompetenz der Länder verletzt sieht. Die Staatsregierung argumentierte, dass sich bei der Ausbildung in der Altenpflege die landesrechtlichen Regelungen bewährt hätten. Bundesfamilienministerin Christine Bergmann (SPD) entgegnete, das Bundesgesetz sei dringend erforderlich, um bei der medizinisch-pflegerischen Versorgung alter Menschen bundesweit eine hohe Qualität und "gleichwertige Lebensverhältnisse" herzustellen. Das bislang durch einen Eilantrag Bayerns gestoppte Gesetz regelt erstmalig bundeseinheitlich die Zugangsvoraussetzungen, eine dreijährige Ausbildungsdauer und die Ausbildungsinhalte für den Altenpflegeberuf. Das Verfassungsgericht hatte im Mai 2001 das ursprünglich für den 1. August 2001 vorgesehene Inkrafttreten des Gesetzes bis zur Entscheidung über die Normenkontrollklage ausgesetzt. Mit dem Urteil wird erst in einigen Monaten gerechnet.

Die Krankenkassen berichteten in der Anhörung von "teilweise erheblichen Qualitätsdefiziten in der Altenpflege in Deutschland". Es gebe "überraschend viele Defizite im medizinisch-pflegerischen Bereich", sagte der Vertreter des medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen, Peter Pick. Besondere "Problemauffälligkeiten" seien in Schleswig-Holstein, Bayern und Sachsen-Anhalt festgestellt worden. Pick hält die Ausbildung in der Altenpflege für "dringend reformbedürftig".

Umstritten war in der Verhandlung vor allem, ob der "typische Frauenberuf" Altenpflege zu den Heilberufen zu zählen ist und deshalb verfassungsrechtlich der Erlass eines Bundesgesetzes zulässig ist. Bayern bestritt dies. "Ich möchte die Altenpflege nicht auf Altenkrankenpflege reduziert wissen", sagte der Staatssekretär im bayerischen Kultusministerium, Karl Freller. "Alt sein ist keine Krankheit", betonte er.

Der Prozessbevollmächtigte Bayerns, der Berliner Staatsrechtler Christian Graf von Pestalozza, fügte hinzu, der Bedarf an Krankenpflege alter Menschen sei zwar gestiegen. Die medizinisch-pflegerischen Aspekte würden aber "nicht derart überwiegen, dass aus einem Pflegeberuf ein Heilberuf geworden ist". Ein Altenpfleger sei "nicht Seelsorger und nicht Arzt oder Krankenpfleger eines alten Menschen".

Dem hielt Bergmann entgegen, der Beruf des Altenpflegers habe sich in den vergangenen zehn Jahren gewandelt und gehöre heute wie der des Krankenpflegers zu den Heilberufen. Da chronische und psychische Erkrankungen zu den häufigsten Krankheitsbildern im Alter gehörten, prägten die medizinisch-pflegerischen Aufgaben den Berufsalltag der Altenpfleger. Das Gesetz schaffe die Grundlage dafür, dass Altenpflegeschüler "ihren Beruf bundesweit einheitlich und auf hohem Niveau erlernen" könnten und dieser "attraktiver und damit konkurrenzfähig" werde, betonte die Bundesfamilienministerin.

Am 25-06-2002

Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Das vom Bund erlassene und für alle Länder verbindliche Altenpflegegesetz ist in seinen zentralen Teilen verfassungsgemäß. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag in Karlsruhe verkündeten Urteil. Ein Normenkontrollantrag Bayerns blieb im Wesentlichen ohne Erfolg. Bayern hatte durch die bundeseinheitliche Regelung der Ausbildung für den Altenpflegeberuf die Gesetzgebungskompetenz der Länder verletzt gesehen. Das Gesetz sollte ursprünglich im August 2001 in Kraft treten. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Neuregelung auf Eilantrag Bayerns hin bis zur jetzigen Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.

Das Altenpflegegesetz regelt erstmalig bundeseinheitlich die Zugangsvoraussetzungen, eine dreijährige Ausbildungsdauer und die Ausbildungsinhalte für den Altenpflegeberuf. Die bayerische Staatsregierung hatte argumentiert, dass sich bei der Ausbildung in der Altenpflege die landesrechtlichen Regelungen bewährt hätten. Das Bundesfamilienministerium hielt dem entgegen, dass das Bundesgesetz dringend erforderlich sei, um bei der medizinisch-pflegerischen Versorgung alter Menschen bundesweit eine hohe Qualität herzustellen.

Der Zweite Senat bestätigte nun die wesentlichen Teile des Altenpflegegesetzes, die den Zugang und die Ausbildungsinhalte für den Beruf des Altenpflegers regeln. Die Richter entschieden zudem, dass der Altenpflegeberuf "ein Heilberuf" sei. Das Berufsbild besitze inzwischen einen "klaren heilkundlichen Schwerpunkt". Allein für die Altenpflegehelfer sei ein solcher Schwerpunkt nicht erkennbar. Deshalb dürften die entsprechenden Regelungen für die Ausbildung in der Altenpflegehilfe nicht von dem Bundesgesetz erfasst werden. Sie seien unvereinbar mit dem Grundgesetz und daher nichtig, heißt es in dem mehr als 150-Seiten starken Grundsatzurteil. (Az. 2 BvF 1/01).

Am 24-10-2002

Bundeseinheitliche Ausbildung Fortschritt

Der Sozialverband Deutschland (SoVD) hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur bundeseinheitlichen Ausbildung in der Altenpflege als "überfälligen Fortschritt für Pflegebedürftige und das Pflegepersonal" begrüßt. Es sei allerdings "höchst bedauerlich, dass die überflüssige Klage Bayerns eine bundeseinheitliche Ausbildung in der Altenpflege um fast zwei Jahre verzögert hat", betonte SoVD-Vizepräsident Sven Picker am Donnerstag in Berlin. Bayern habe damit den Pflegebedürftigen und den Pflegekräften "einen Bärendienst" erwiesen. Das Bundesverfassungsgericht hatte am Donnerstag eine bundesweit einheitliche Ausbildung für Altenpfleger gebilligt.

Nach dem Verfassungsgerichtsurteil müssten alle Bundesländer die einheitliche Ausbildung in der Altenpflege jetzt "rasch und konsequent umsetzen", verlangte Picker. Denn qualifiziertes Personal sei besser in der Lage, Pflegeprobleme wie Gewalt gegen Heimbewohner, Dekubitusgeschwüre oder Mangelernährung vorzubeugen, zu erkennen und zu beseitigen. Das auch heute schon vorhandene große Engagement der Pflegekräfte sei notwendig und gut. Es könne aber den Einsatz qualifizierter Fachkräfte nicht ersetzen.

Der derzeitige Flickenteppich mit 16 unterschiedlichen Landesausbildungsordnungen, Teilqualifikationen und Schnellausbildungen habe zu erheblichen Qualitätsmängeln in der Pflege geführt, meinte Picker. Jetzt sei endlich eine Ende absehbar. Das komme auch den Pflegekräften selber zugute. So sei bisher ein Wechsel in andere Bundesländer wegen der unterschiedlichen Anforderungen oft schwierig bis unmöglich gewesen. Positiv sei zudem, dass das Gesetz erstmals einen Vergütungsanspruch für Auszubildende vorsieht. "Diese Verbesserungen lassen hoffen, dass sich wieder mehr junge Menschen für Berufe in der Altenpflege entscheiden", betonte der SoVD-Vizepräsident.

Am 25-10-2002

"Anständige Bezahlung" in der Altenpflege

Gesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) macht sich für eine Aufnahme der Pflegebranche in das Entsendegesetz stark. "Wir brauchen den Mindestlohn in der Altenpflege. Es muss zu einer anständigen Bezahlung der Beschäftigten in der Pflege kommen", sagte die Ministerin dem Berliner "Tagesspiegel". Derzeit gelten Mindestlöhne über das Entsendegesetz für die Baubranche, die Gebäudereiniger und die Briefdienstleister. Acht weitere Branchen haben die Aufnahme in das Gesetz beantragt.

Am Mittwoch hatte das Kabinett Neuregelungen zum Mindestarbeitsbedingungengesetz und zum Arbeitnehmerentsendegesetz beschlossen, um Lohnuntergrenzen für weitere Branchen zu ermöglichen.

Das Mindestarbeitsbedingungengesetz soll für Wirtschaftszweige mit geringer Tarifbindung gelten. Nach dem Entsendegesetz können tarifliche Mindestlöhne in Branchen per Verordnung allgemein verbindlich gemacht werden.

Am 17-07-2008