Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Altenpflegegesetz ist rechtsmäßig
Das Altenpflegegesetz regelt erstmalig bundeseinheitlich die Zugangsvoraussetzungen, eine dreijährige Ausbildungsdauer und die Ausbildungsinhalte für den Altenpflegeberuf. Die bayerische Staatsregierung hatte argumentiert, dass sich bei der Ausbildung in der Altenpflege die landesrechtlichen Regelungen bewährt hätten. Das Bundesfamilienministerium hielt dem entgegen, dass das Bundesgesetz dringend erforderlich sei, um bei der medizinisch-pflegerischen Versorgung alter Menschen bundesweit eine hohe Qualität herzustellen.
Der Zweite Senat bestätigte nun die wesentlichen Teile des Altenpflegegesetzes, die den Zugang und die Ausbildungsinhalte für den Beruf des Altenpflegers regeln. Die Richter entschieden zudem, dass der Altenpflegeberuf "ein Heilberuf" sei. Das Berufsbild besitze inzwischen einen "klaren heilkundlichen Schwerpunkt". Allein für die Altenpflegehelfer sei ein solcher Schwerpunkt nicht erkennbar. Deshalb dürften die entsprechenden Regelungen für die Ausbildung in der Altenpflegehilfe nicht von dem Bundesgesetz erfasst werden. Sie seien unvereinbar mit dem Grundgesetz und daher nichtig, heißt es in dem mehr als 150-Seiten starken Grundsatzurteil. (Az. 2 BvF 1/01).
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Am 24. Okt. 2002 unter:
justizStichworte:
« Erziehungsstil beeinflußt Gewaltbereitschaft
Die Zukunft der EU »
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