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Telekom wegen irreführender Werbung für teure Bahnauskunft verurteilt

Gericht verbietet "Abzocke"

Die Deutsche Telekom darf nicht mehr damit werben, über ihre eigene Auskunft unter der Nummer 11833 direkt zur Bahnauskunft zu vermitteln, ohne in dieser Werbung auf höhere Gebühren hinzuweisen. Das entschied das Landgericht Bonn auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hin. Die Verbraucherschützer hatten Bahn und Telekom "Abzocke" der Verbraucher vorgeworfen.

Seit Dezember 2001 hatte die Deutsche Telekom bundesweit auf Plakaten an Bahnhöfen und in Prospekten in Zügen für die "schnelle Verbindung zur Bahnauskunft" über die Telekom-Auskunft geworben. In der Werbung wurde jedoch nicht darauf hingewiesen, dass nach der Weitervermittlung mit 99 Cent pro Minute erheblich höhere Kosten anfallen als bei einer Direktwahl der Bahnauskunft (damals 12 Cent pro Minute). Das Landgericht Bonn hat nun die Rechtsaufassung des vzbv bestätigt und der Telekom untersagt, "...im Zusammenhang mit Telefonauskünften... zu werben bzw. werben zu lassen, wenn in der Werbung nicht darauf hingewiesen wird, dass nach der Weitervermittlung ein verbraucherrelevant höherer Tarif berechnet wird als bei der Direkteinwahl der Bahnauskunft."

In seiner Begründung wies das Landgericht darauf hin, dass der Verbraucher nicht davon ausgehen könne, dass die ihm über die Auskunftsnummer 11833 anfallenden höheren Kosten auch im Rahmen der Bahnauskunft berechnet werden und sich damit der Anruf erheblich gegenüber einer Direktanwahl der Bahnauskunft verteuert. "Selbst wenn man unterstellt, dass man über die Nummer 11833 dreimal so schnell den Auskunftserteilenden bei der Bahn erreicht als bei der Direktwahl, steht diesem Vorteil die erhebliche Verteuerung des Tarifs gegenüber", so die Richter.

Als unerheblich bezeichnete das Gericht die Praxis der Telekom, dass Anrufer unmittelbar vor der Weitervermittlung auf den Tarif hingewiesen würden. Dieser unterstellte Hinweis käme zu spät, da die Anrufer in der konkreten Situation kaum die entstehenden Mehrkosten alternativ gegen die Kosten bei einem Direktanruf der Bahnauskunft abwägen und in der Regel schon aus Bequemlichkeit das Gespräch nicht abbrechen würden. Bei einem aufklärenden Hinweis bereits in der Werbung hätten die Verbraucher dagegen die Möglichkeit eines Preisvergleichs.

Die Telefonauskunft der Deutschen Bahn war in den vergangenen Monaten in die Schlagzeilen geraten, zuletzt Anfang September mit einer Preiserhöhung für die persönliche Beratung von 12 Cent auf rund 60 Cent pro Minute.

Landgericht Bonn, Urteil vom 08.10.2002, Az.: 11 O 75/02, nicht rechtskräftig