Amtsgericht München
Wichtige Vertragsbestandteile dürfen nicht ins Kleingedruckte
Das Amtsgericht gab dem Anlagenbauer Recht und wies die Klage des Online-Services auf Zahlung der rund 1600 Euro zurück. Dass in einer Fußnote im Kleingedruckten ganz erhebliche Grundkosten versteckt würden, lasse darauf schließen, dass das Übersehen der Kosten beabsichtigt gewesen sei. Das "Gesamtvorgehen" des Dienstleisters sei daher als "arglistig" einzustufen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Online-Service Berufung einlegte.
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Am 18. Nov. 2002 unter:
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« Schröder für Verzicht auf Diätenerhöhung für Minister und Staatssekretäre
Union will Regierung mit Untersuchungsausschuss vorführen »
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