Amtsgericht München

Wichtige Vertragsbestandteile dürfen nicht ins Kleingedruckte

Wichtige Vertragsbestandteile dürfen nach einer Gerichtsentscheidung nicht im Kleingedruckten versteckt werden. Das entschied das Münchner Amtsgericht am Montag. Werden etwa die Kosten einer angebotenen Dienstleistung nur in einer Fußnote aufgeführt, muss der Kunde auch bei Unterzeichnung des Vertrags nicht zahlen. Ein Münchner Online-Service hatte gegen einen Unternehmer Ansprüche aus einem Vertrag über Eintragung in ein Internet-Branchenbuch geltend gemacht. Der Anlagenbauer hatte sich geweigert, mehr als 1600 Euro für den von ihm unterschriebenen Eintragungsantrag zu zahlen. Nur in einer Fußnote im Kleingedruckten sei von den erheblichen Grundkosten die Rede gewesen, argumentierte der Betrieb. Auch der Hinweis, dass der Eintrag nicht kostenfrei sei, fehlte auf dem Formblatt.

Das Amtsgericht gab dem Anlagenbauer Recht und wies die Klage des Online-Services auf Zahlung der rund 1600 Euro zurück. Dass in einer Fußnote im Kleingedruckten ganz erhebliche Grundkosten versteckt würden, lasse darauf schließen, dass das Übersehen der Kosten beabsichtigt gewesen sei. Das "Gesamtvorgehen" des Dienstleisters sei daher als "arglistig" einzustufen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Online-Service Berufung einlegte.

Zeige Deinen Kontakten bei Google und Facebook, dass Dir dieser Beitrag gefällt!