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Bundesverfassungsgericht erklärt alte Kindergeldregelung für verfassungswidrig

Kindergeld

Das Bundesverfassungsgericht hat die in den Jahren 1994 und 1995 geltende Kindergeldregelung für verfassungswidrig erklärt. Zur Begründung hieß es in dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss, unterschiedliche Familienformen müssten beim Kindergeld gleich behandelt werden. Nach der gesetzlichen Regelung durften nur verheiratete und zusammen lebende Eltern bestimmen, wem von ihnen Kindergeld zu gewähren war. Bei nicht verheirateten Eltern wurde das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind überwiegend unterhielt oder dem die Sorge für das Kind allein zustand.

Damit entfielen aber für die nicht verheirateten Eltern finanzielle Vorteile. Die Gesetzesnorm sei jedoch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar gewesen, heißt es in dem Karlsruher Beschluss. "Hier wurden unterschiedliche Familienformen ungleich behandelt", betonte der Erste Senat. Zu dem unter dem Schutz des Grundgesetzes stehenden Familien gehörten auch nicht verheiratete Eltern mit ihren Kindern. Die Ungleichbehandlung lasse sich auch nicht mit dem in der Verfassung verankerten besonderen Schutz der Ehe rechtfertigen. In den drei Ausgangsverfahren hatten Väter geklagt.

Seit In-Kraft-Treten des Bundeskindergeldgesetzes im Jahr 1964 ist geregelt, dass das Kindergeld nicht teilbar ist und nur jeweils einem der Anspruchsberechtigten gewährt wird. Mit der Neuregelung der Jahre 1994 und 1995 wollte die damalige Bundesregierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl (CDU) Einsparungen im Sozialbereich erreichen. 1996 wurde das Kindergeldrecht umfassend neu geregelt. Der Karlsruher Beschluss greife nach Angaben einer Gerichtssprecherin nicht in das derzeit geltende Recht ein. (Az. 1 BvL 16/95, 1 BvL 17/95 und 1 BvL 16/97).