Gesundheitswesen
Spitzenverbände der Krankenkassen dürfen selbst über Festbeiträge entscheiden
Die Karlsruher Richter urteilten auf drei Vorlagen des Bundessozialgerichts hin. Dieses hatte es als verfassungswidrig angesehen, dass bis Juli 2001 die Festbeträge von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und nicht von der Bundesregierung bestimmt wurden. Derzeit gilt noch die bis Ende 2003 befristete Übergangsregelung, in der das Bundesgesundheitsministerium mit der Bestimmung der Festbeträge per Rechtsverordnung betraut ist. Doch danach bestand nach Auffassung der Kläger die Gefahr, dass wiederum die Krankenkassen die Festbeträge festsetzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch gegen eine Rückkehr zur früheren Regelung nichts einzuwenden. Die Karlsruher Richter sehen in einer solchen Ermächtigung der Krankenkassenverbände keinen Eingriff in die Berufsfreiheit von Pharmaverbänden, Optikern oder Hörgeräteakustikern. Zwar solle durch die Festlegung der Festbeträge ein wirksamer Preiswettbewerb ausgelöst werden. Damit werde jedoch lediglich der in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Grundsatz der Wirtschaftlichkeit befördert, hieß es zur Begründung.
Eine eigenständige Möglichkeit, den Preiswettbewerb zu gestalten, sei damit den Krankenkassenverbänden nicht eingeräumt, heißt es in dem einstimmig gefassten Urteil.
Das Festbetragssystem wurde 1989 zur Dämpfung der Preisexplosion im Gesundheitswesen eingeführt worden. Demnach übernehmen die Kassen die Kosten für Medikamente nur bis zu einer Obergrenze. Ist das Präparat teurer, muss der Patient die Mehrkosten zahlen. (Az. 1 BvL 28/95, 1 BvL 29/95, 1 BvL 30/95)
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Am 17. Dez. 2002 unter:
justizStichworte:
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Feldgrille ist Insekt des Jahres 2003 »

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