Gesundheitswesen
Bundesverfassungsgericht lehnt Eilanträge gegen Gesundheitsreform ab
Der Erste Senat begründete seine Entscheidung mit einer Folgenabwägung. Den aus der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung resultierenden Nachteilen für die Antragsteller und ihren Berufsstand komme "insgesamt nicht das Gewicht zu, um ein Gesetz vorläufig außer Vollzug zu setzen". Das Anliegen des Gesetzgebers, bis zu einer größeren Reform die gesetzliche Krankenversicherung sofort finanziell zu entlasten, wiege schwerer.
Das Gesetz beinhaltet höhere Rabatte von Pharmaindustrie, Großhändlern und Apotheken zugunsten der Krankenkassen sowie eine Nullrunde für Ärzte, Zahnärzte, Zahntechniker und Krankenhäuser, außerdem die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze. Es soll unter anderem die Finanzgrundlage der Krankenversicherung bis zu einer grundlegenden Reform stabilisieren. Damit sollen Einsparungen in einem Gesamtvolumen von 2,75 Milliarden Euro erreicht werden.
Die Antragsteller halten die Neuregelungen für verfassungswidrig. Dem nur mit der so genannten Kanzlermehrheit im Bundestag verabschiedeten Gesetz fehle es an der erforderlichen Zustimmung durch den Bundesrat, argumentieren sie. Das Gesetz greife unverhältnismäßig in ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit ein. Nach Auffassung des Pharmahändlers Gehe durfte der Bund das Gesetz schon deshalb nicht erlassen, weil damit "ein unzulässiger besonderer Sozialversicherungsbeitrag des pharmazeutischen Großhandels" eingeführt werde. Es sei "nicht Aufgabe der pharmazeutischen Großhändler, die gesetzliche Krankenkasse zu finanzieren".
Das Verfassungsgericht wies jedoch darauf hin, dass die negativen Folgen für die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer vorläufigen Aussetzung des Gesetzes sofort eingetreten wären. Sie hätten später "kaum oder nur unzureichend ausgeglichen" werden können und beeinflussten die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland.
Bei einer Aussetzung des Gesetzes würde ein Teil der finanziellen Entlastung der Krankenkassen nicht erreicht, heiß es weiter. "Die Mehrausgaben müssten unter Umständen mit Beitragserhöhungen, der Belastung anderer Gruppen oder mit Leistungskürzungen ausgeglichen werden", betonten die Verfassungshüter.
Die Karlsruher Richter wiesen darauf hin, dass der Ausgang der ebenfalls eingelegten Verfassungsbeschwerden offen sei. Das Gericht hat damit außerdem noch nicht über den Eilantrag und den Normenkontrollantrag der baden-württembergischen Landesregierung gegen das Gesetz entschieden. Wann dies geschehe, sei noch völlig offen, sagte eine Gerichtssprecherin. (Az. 1 BvQ 51/02, 1 BvQ 53/02 und 1 BvQ 54/02).
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Am 22. Jan. 2003 unter:
justizStichworte:
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