Urheberrecht
vzbv: Recht auf digitale Privatkopie wird ad absurdum geführt
Eine Konsequenz der technischen Schutzmaßnahmen kann sein, dass die Verbraucher die neue CD oder DVD auf ihren älteren Geräten nicht mehr werden abspielen können. Denn die CD-Spieler müssen entsprechend ausgerüstet sein, um den „Code“ knacken zu können. „Das wird ein teures Vergnügen für die Verbraucher, wenn jede aktuelle CD auch einen aktuellen CD-Spieler erfordert“, so von Braunmühl. Schon jetzt können kopiergeschützte CDs nicht mehr auf allen Geräten abgespielt werden. Zwar verlangt der Gesetzgeber künftig eine deutliche Kennzeichnung, die den Verbraucher aber nur vor einer Irreführung beim Kauf schützen kann.
Zur Sicherstellung der digitalen Privatkopie reicht es aus Sicht des vzbv auch nicht aus, kopiergeschützte Daten im Internet zur Verfügung zu stellen. Es sei zu befürchten, dass der Download im Internet nur gegen die Erfassung von personenbezogenen Daten des CD-Käufers möglich sein wird. Die Folge wäre der gläserne Verbraucher: Die Industrie wüsste genau, wer wann welche CD erwirbt und kopiert.
Schließlich wird dem Verbraucher auch der Wettbewerb nicht helfen können: Der vzbv rechnet mit einem Kartell der Rechteinhaber und Gerätehersteller, zu deren Produkten es keine Alternative gibt. Selbst wenn die Industrie den Kopierschutz im Einzelfall verbraucherfreundlicher gestaltet, wird dies die übrigen Anbieter nicht betreffen. Denn einen Wettbewerb auf dem CD-Markt gibt es nicht. „Wer das neue Album von Grönemeyer will, wird nicht auf eine beliebige Jazz-CD zurückgreifen, nur weil er letztere zu Hause kopieren kann“, so von Braunmühl.
Hintergrund der Gesetzesänderung sind die Vorgaben der EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Urheberrechts vom 22. Mai 2001. Die nationale Umsetzungsfrist ist bereits Ende 2002 abgelaufen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, das Recht der Urheber, Künstler oder der Hersteller von Tonträgern zu stärken. Zugleich erhalten die Mitgliedstaaten ausdrücklich das Recht, in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch Ausnahmen vorzusehen. „Von diesem Recht scheint der deutsche Gesetzgeber zum Nachteil der Verbraucher keinen ausreichenden Gebrauch machen zu wollen“, so von Braunmühl. Stattdessen drohe demjenigen künftig eine Schadensersatzforderung der Rechteinhaber (z.B. der Musik- und Filmindustrie), der die technischen Schutzmaßnahmen der Anbieter umgehen will oder andere darin unterstützt.
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