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Karlsruhe: Privat versicherte Elternteile müssen weiter Kinder mitversichern

Krankenversicherung

Kinder verheirateter Eltern bleiben in bestimmten Fällen weiterhin von der kostenlosen Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe. Dieser Ausschluss von der Familienversicherung gelte dann, wenn der besser verdienende Elternteil nicht gesetzlich, sondern privat krankenversichert ist. Die Regelung betrifft rund 160 000 Kinder. Damit wiesen die Karlsruher Richter die Verfassungsbeschwerde einer Mutter und ihres Sohnes zurück.

Die Mutter ist im konkreten Fall Pflichtmitglied einer Ersatzkasse, ihr Ehemann ist Beamter. Die Kläger rügten, dass die Ausschlussregelung nur bei verheirateten Eltern gilt. Kindern unverheirateter Eltern ist der Zugang zur Familienversicherung nicht verschlossen. Diese haben das Recht zu wählen, ob das Kind mit dem einen Elternteil in die private oder mit dem anderen in die gesetzliche Krankenversicherung kommt. Nach Auffassung der Karlsruher Richter ist die Ausschlussklausel mit dem Grundrecht auf Ehe und Familie und dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar.

Die Benachteiligungen seien "hinreichend gerechtfertigt", da der Ausschluss bestimmte einkommensbezogene Merkmale voraussetze. Die Vorteile einer beitragsfreien Krankenversicherung dürften von der Prüfung der sozialen Schutzbedürftigkeit der Eltern abhängig gemacht werden. Die kostenfreie Mitversicherung von Kindern sei "eine Maßnahme des sozialen Ausgleichs zur Entlastung der Familie", heißt es in dem Urteil. Der Gesetzgeber könne bei der Bestimmung des begünstigten Personenkreises auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern abstellen.

Der Gesetzgeber dürfe zwar die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften nicht diskriminieren, sagte Gerichtsvizepräsident Hans-Jürgen Papier bei der Urteilsverkündung. Eine "punktuelle gesetzliche Benachteiligung" sei allerdings hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf den Ausgleich familiärer Belastungen abziele und die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet keine Schlechterstellung der Eheleute bewirkt.(Az. 1 BvR 624/01)