Folter
Gesellschaft für Menschenrechte verteidigt Daschners Verhalten
Unabhängig vom Fall Metzler dürfe der Rechtsstaat das allgemeine Folterverbot aber nicht aufweichen, machte Hafen klar. Besonders in Extremsituationen stelle sich ein Staatswesen, dass sich der Einhaltung der Menschenrechte verpflichtet habe, unter Beweis.
Daschner habe jedoch in diesem Fall das Recht gehabt, den Tod Jakobs mit Gewalt oder Androhung davon zu verhindern. "Anders wäre es, wenn es nicht darum gegangen wäre, das Leben des Jungen zu retten, sondern nach dessen Tod vom Täter ein Geständnis zum Zwecke der Strafverfolgung zu erzwingen", fügte Hafen hinzu. Daschner sei jedoch zum fraglichen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass Jakob schon tot war.
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Am 06. Mär. 2003 unter:
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