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Ziel barrierefreie Behörde

Behindertengleichstellungsgesetz

Das am 1. Mai vor einem Jahr in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz soll den 6,6 Millionen schwerbehinderten Menschen in Deutschland den Alltag erleichtern. Es sieht vor allem eine uneingeschränkte, barrierefreie Nutzung von Behörden, Verkehrsmitteln, technischen Gebrauchsgegenständen und Kommunikationseinrichtungen des Bundes vor. Das Gesetz enthält vor allem folgende Punkte:

BAU und VERKEHR: Alle neuen Dienstgebäude des Bundes müssen barrierefrei sein. Schrittweise sollen auch Zugangshindernisse für Behinderte bei der Bahn, im Nah- und Luftverkehr abgebaut werden. Dazu gehört die Einrichtung von Liften, Rampen und Behindertentoiletten.

INFORMATIONSTECHNIK: Die Benutzeroberfläche von Computerprogrammen in Behörden soll so gestaltet werden, dass Sehbehinderte und Blinde Zugang zum Internet haben. Dienststellen des Bundes erhalten darüber hinaus konkrete Vorgaben, ihre Internetangebote barrierefrei zu gestalten. In der Praxis heißt dies: Grafiken, Bilder, multimediale Darstellungen und Animationen werden durch ergänzende Texte erläutert.

HÖR- UND SEHBEHINDERTE: Hörbehinderte haben das Recht, im Verwaltungsverfahren mit allen Bundesbehörden in Gebärdensprache oder mit Hilfe elektronischer Medien zu kommunizieren. Die Kosten dafür tragen die Behörden. Sehbehinderte erhalten Bescheide - etwa vom Arbeitsamt - auf Wunsch zusätzlich in Brailleschrift oder auf einem Tonträger. Zudem sollen Hindernisse abgebaut werden, die der Mitnahme von Blindenführhunden zum Beispiel in Arztpraxen oder Geschäfte entgegenstehen.

GASTSTÄTTEN: Gaststätten in neuen oder wesentlich umgebauten Gebäuden sollen ebenfalls barrierefrei sein - durch ebenerdige Eingänge für Rollstuhlfahrer, Aufzüge, Rampen und Behindertentoiletten.

WAHLEN: Blinde sollen mit Hilfe von Schablonen bei Bundestagswahlen wählen können, um nicht mehr auf eine Hilfsperson angewiesen zu sein.

STUDIUM: Für Behinderte soll bei Prüfungen Chancengleichheit gewährleistet sein. Dies kann auch bedeuten, dass einem Behinderten eine Schreibkraft zur Seite gestellt oder eine verlängerte Prüfungszeit gewährt wird.

VERBANDSKLAGERECHT: Anerkannte Behindertenverbände erhalten die Möglichkeit - unabhängig von einem bestimmten Einzelfall - gegen Verstöße bei Gleichstellungsrechten zu klagen. Bisher kann ein Verband nur mit Zustimmung eines einzelnen behinderten Menschen für diesen einen Anspruch geltend machen.

ZIELVEREINBARUNGEN: Wirtschaftsunternehmen und Behindertenverbände sollen in eigener Verantwortung Vereinbarungen darüber treffen, wie und in welchem Zeitraum Barrierefreiheit vor Ort verwirklicht wird. So kann etwa ein Behindertenverband mit einer Kaufhauskette eine Vereinbarung darüber treffen, wie die Verkaufsräume barrierefrei gestaltet werden können. Bisher sind jedoch noch keine derartigen

Vereinbarungen zustande gekommen.