EURATOM-Vertrag
IPPNW verlangt Beweislastumkehr für Gefahren der Atomkraftwerke
Wie in der vergangenen Woche bekannt wurde, möchte EU-Konventspräsident Giscard d'Estaing den EURATOM-Vertrag praktisch unverändert als Protokoll an die neue Europäische Verfassung anhängen. Die IPPNW begrüßt die Vorbehalte von Außenminister Fischer gegen eine unveränderte Einbeziehung des Vertrages in die Verfassung, wie er es am 14. März 2003 in einem Schreiben an Giscard d'Estaing zum Ausdruck gebracht hat.
Die IPPNW hält es aber realpolitisch für nicht unwahrscheinlich, dass Fischer seine Vorbehalte aufgibt, wenn es dafür in außenpolitischen Fragen zu einer Einigung mit Frankreich kommt. Fischer schreibt insofern an Giscard d'Estaing, vor dem Hintergrund der derzeitigen internationalen Lage, die Debatte "nicht mit zusätzlichen kontroversen Sachfragen zu belasten" - eine zweideutige Anspielung auf die Behandlung des Themas EURATOM.
Es ist in der Fachwelt weitgehend unstrittig, dass die einseitige Förderung und Begünstigung der Atomindustrie durch EURATOM mit den wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen der Europäischen Union nicht vereinbar ist. Eine Beibehaltung des EURATOM-Vertrages aus dem Jahre 1957 wäre mit den sonstigen Grundsätzen einer europäischen Verfassung nicht vereinbar.
Die IPPNW unterstützt die auch von anderen Verbänden erhobene Forderung, einen Artikel zum Schutz vor den Gefahren der Atomenergie in die Europäische Verfassung aufzunehmen. So sollte erstens das Ziel eines unverzüglichen Ausstiegs aus der Atomenergie in die Verfassung aufgenommen werden. Ein "geordneter" Ausstieg wie im deutschen Atomgesetz festgeschrieben, sei nicht zielführend, da er einem Bestandsschutz für den langjährigen Weiterbetrieb gleichkomme.
Zweitens soll nach Auffassung der IPPNW der Grundsatz eines Vorrangs des Schutzes von Leben und Gesundheit vor den Gefahren der Atomenergie vor den wirtschaftlichen Interessen der Atomindustrie gelten. Diese Forderung stehe in Einklang mit Artikel 1 bis 3 der Grundrechtscharta, die in die europäische Verfassung aufgenommen werden soll.
Drittens sei in den Verfassungs-Artikel zur Atomenergie der Grundsatz aufzunehmen, dass die Atomkraftwerksbetreiber den Nachweis erbringen müssten, dass in ihren Anlagen ein Kernschmelzunfall mit massiven Freisetzungen von Radioaktivität ausgeschlossen werden kann. Diese Forderung steht in Einklang mit Überlegungen der EU-Kommission im Rahmen des Sechsten Umwelt-Aktionsprogramms, die "Umkehrung des Prinzips der Beweislast" zu einer Leitlinie der Umweltpolitik der EU zu machen.
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Am 09. Apr. 2003 unter:
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