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Entlassungen in Mexiko beschäftigen Continental-Hauptversammlung

Verstoß gegen mexikanisches Recht

Nach Ansicht von Gewerkschaftlern und Menschenrechtlern illegale Massenentlassungen in Mexiko werden die Hauptversammlung der Reifenfirma Continental am Freitag in Hannover beschäftigen. Gewerkschafter aus Mexiko und kritische Aktionäre aus Deutschland werden das Aktionärstreffen besuchen. Sie werfen dem Management vor, die Fabrik der Tochterfirma Euzkadi im mexikanischen El Salto geschlossen und 1164 Arbeiter entlassen zu haben, obwohl die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung dafür nicht vorlag.

"Wir erhoffen uns vom Auftritt in der Aktionärsversammlung, dass nach eineinhalb Jahren Bewegung in den Fall kommt", erklärt Jesús Torres Nuño, Generalsekretär der Euzkadi-Gewerkschaft SNRTE. Er fordert den Vorstand der Continental AG auf, den seit Januar 2002 andauernden Streik der Belegschaft anzuerkennen und wieder Verhandlungen aufzunehmen.

"Continental hat gegen die mexikanische Verfassung und gegen das mexikanische Bundesarbeitsgesetz verstoßen", kritisiert Martin Wolpold-Bosien von der Menschenrechtsorganisation FIAN, die die Gewerkschafter nach Deutschland eingeladen hat. Zum gleichen Schluss kommt ein Rechtsgutachten, das die Umwelt- und Entwicklungsorganisation Germanwatch veröffentlicht hat.

Zur Continental-Hauptversammlung am Freitag hat der Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre bereits Gegenanträge eingereicht und will den mexikanischen Gewerkschaftern Rederecht verschaffen. "Wer in Mexiko produzieren will, muss die mexikanischen Gesetze einhalten", fordert der Geschäftsführer des Dachverbands, Henry Mathews.

Der Reifenhersteller Hulera Euzkadi, S.A. de C.V. ist eine mexikanische Tochtergesellschaft der Continental AG. Am 16. Dezember 2001 schloss das Unternehmen das Werk in El Salto im mexikanischen Bundesstaat Jalisco. Allen 1164 Arbeitern wurde die sofortige Entlassung verkündet.

Die mexikanische Verfassung (Art. 123) und das mexikanische Bundesarbeitsgesetz (Ley Federal de Trabajo, Artikel 434 bis 439) schreiben für jedes Unternehmen, das einen Betrieb schließen will, ein klar festgelegtes Verfahren vor. Nach diesem Verfahren muss das Unternehmen bei den zuständigen Behörden einen Antrag einreichen, in dem es die Gründe für die Schließung des Werkes darlegt und die Genehmigung der Betriebschließung beantragt. Erst wenn die Schließung des betreffenden Werkes durch die Behörden genehmigt wurde, ist die Schließung und die damit einhergehende Kündigung der Arbeitsverträge rechtens.

Im Fall der Schließung des Euzkadi-Werks in El Salto hat Continental nach Angaben von Menschenrechtlern nie den vorgeschriebenen Antrag bei den mexikanischen Behörden gestellt. Continental habe daher auch nie die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung für die Schließung der genannten Fabrik erhalten. Mexikanische Juristen und Fachorganisationen betrachteten aus diesem Grund die Schließung der Fabrik ebenso wie die damit einhergehenden Entlassungen der Arbeitnehmer als illegal. Auch wenn die laufenden Rechtsprozesse noch nicht abgeschlossen sind, bestehe kein Zweifel daran, dass die mexikanische Justiz wie in den entsprechenden Urteilen vom 12. Juli und 4. Oktober 2002 das Recht auf Streik der Arbeiter schützen und das Unternehmen in die Schranken des mexikanischen Rechtsstaats verweisen werde.

Es wird erwartet, dass das Unternehmen neben der zu zahlenden Entschädigungssumme, die bei einer genehmigten Betriebschließung deutlich geringer ausfiele, auch die seit der Schließung ausstehenden Gehälter nachzahlen muss. Außerdem hat das Unternehmen einen beträchtlichen Imageverlust zu befürchten.