Asyl in Deutschland
UNO-Komitee gegen Folter stoppt drohende Abschiebung eines Kurden
Der türkische Kurde Mehmet K. stellte am 21. Januar 1991 einen Asylantrag in Deutschland und berief sich dabei darauf, dass er bereits während einer einwöchigen Inhaftierung 1989 von der türkischen Polizei gefoltert worden sei. Als nicht militanter Sympathisant der PKK sei er weiterhin verfolgt worden und sein Leben bedroht gewesen. Im Asylverfahren blieb K. bis zum Verwaltungsgerichtshof Hessen erfolglos.
Im Januar 2001 betrieb K. ein Asylfolgeverfahren unter Hinweis darauf, dass er in den Niederlanden von der PKK für einen Einsatz in der Türkei ideologisch ausgebildet worden sei. Auf seine dringende Bitte habe man ihn jedoch von der Pflicht zur Teilnahme an Aktionen befreit. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und das zuständige Verwaltungsgericht lehnten den Asylantrag erneut ab. K. habe bereits zuvor die Möglichkeit gehabt, diesen Sachverhalt vorzutragen.
In einer Anhörung beim Bundesamt berief sich K. darauf, dass er sich nicht getraut habe, seine PKK-Unterstützung zu offenbaren, weil die Partei in Deutschland illegal sei. Seit dem 7. Dezember 2002 sieht sich K. mit einer Abschiebungsandrohung und der Ankündigung seiner Abschiebung konfrontiert. Die Ausländerbehörde stützt sich auch darauf, dass K. im Januar 1995 an einer Autobahnblockade teilgenommen hatte. Auch eine Verfassungsbeschwerde wurde am 30. August 2002 zurückgewiesen. Angesichts der drohenden Folter hat PRO ASYL den Gang zum CAT unterstützt.
Das UN-Komitee gegen Folter hat den Sachverhalt nochmals ausführlich geprüft. Mit seiner Zulassungsentscheidung hat es den hohen menschenrechtlichen Rang des absoluten Folterverbotes aus Artikel 3 der UN-Antifolterkonvention bestätigt. Zu hoffen ist, dass dies auch Rückwirkungen auf die innerstaatliche Prüfungspraxis in vergleichbaren Fällen hat, in denen Folter konkret droht.
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Am 12. Jun. 2003 unter:
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