EU-Konvent
Atomkritische Ärzteorganisation IPPNW kritisiert "Protokoll-Lösung" für EURATOM
Gemäß Artikel 3 des EU-Vertrages ist die Europäische Union zur sogenannten Kohärenz ihrer Politik verpflichtet. Das bedeutet, dass die verschiedenen Politikbereiche nicht in Widerspruch zueinander stehen dürfen. EURATOM verschafft der Atomenergie und damit einem einzelnen Wirtschaftszweig allerdings zahlreiche Privilegien, die in krassem Widerspruch zum Wettbewerbsrecht und zum Umweltrecht der EU stehen.
Dieses "Sonderrecht" für die Atomindustrie jetzt in Form eines Protokolls in die Europäische Verfassung zu integrieren, wie es der Konvent voraussichtlich vorschlagen wird, muss nach Auffassung der IPPNW von der sich an den Konvent anschließenden Regierungskonferenz korrigiert werden.
Die IPPNW legte nun einen Entwurf für einen Verfassungsartikel zur Atomenergie vor, der den EURATOM-Vertrag ersetzen soll. Der Vorschlag der IPPNW für einen Verfassungsartikel zur Atomenergie besteht im Kern aus vier Zielen, sechs Grundsätzen und sechs Verboten. Die Ziele umfassen den Schutz von Umwelt, Leben, Gesundheit und Sachgütern vor der Atomenergie, den Ausgleich von Schäden und das Ziel des Atomausstiegs innerhalb und außerhalb der Union.
Zu den Grundsätzen zählt der Vorrang des Schutzes von Leben und Gesundheit vor wirtschaftlichen Interessen, die Sicherstellung des Standes von Wissenschaft und Technik, die Umkehr der Beweislast bei der Gefahreneinschätzung, die Verpflichtung zu einer risikoadäquaten Deckungsvorsorge und der Kostenübernahme für notwendige Schutzmaßnahmen und die Abführung von Mitteln der Entsorgungsvorsorge an nationale Entsorgungsfonds.
Die Verbote betreffen die Verwendung von Kernbrennstoffen, bei deren Gewinnung Menschen oder die Umwelt gefährdet werden, die Produktion von Atommüll ohne vorhandenes Endlager, die Nutzung von Entsorgungs-Rückstellungen für die Expansion in andere Branchen, staatliche Beihilfen und Forschungsmittel für die Atomenergie, die Unternehmensverflechtung sowie die Exportförderung.
Der vorgeschlagene Verfassungsartikel kann sich auf zentrale Grundsätze des europäischen Umweltrechts berufen wie etwa das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip, das in der Kommission diskutierte Prinzip der Beweislastumkehr und darüber hinaus auf die Generalklausel nach Art. 6 EG-Vertrag, wonach Umweltbelange in allen anderen Politikbereichen der EU zu berücksichtigen sind.
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Am 12. Jun. 2003 unter:
justizStichworte:
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Whalewatching statt Walschlachten von Island gefordert »

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