Artikel 3 der neuen EU-Verfassung (Entwurf)
KAPITEL III - GEMEINSAME HANDELSPOLITIK
Artikel III-211 (ex-Artikel 23)
Durch die Schaffung einer Zollunion beabsichtigen die Mitgliedstaaten, im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und der ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zoll- und anderer Schranken beizutragen.
Artikel III-212 (ex-Artikel 24)
- Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen betreffend den Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvestitionen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der Grundsätze
und Ziele des auswärtigen Handelns der Union im Sinne des Artikels 1 dieses Titels gestaltet.
- Die für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Maßnahmen werden durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze festgelegt.
- Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln, so finden die einschlägigen Bestimmungen des [Artikels III-222 (ex-33)] dieses Titels Anwendung. Die Kommission legt dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen. Es ist Sache des Rates und der Kommission, dafür zu sorgen, dass die ausgehandelten Abkommen mit der internen Politik und den internen Vorschriften der Union vereinbar sind.
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten Sonderausschuss nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem Sonderausschuss sowie dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen.
- In Bezug auf die Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens im Bereich des Dienstleistungsverkehrs, der mit einer Entsendung von Personen verbunden ist, und Handelsaspekte des geistigen Eigentums berührt, beschließt der Rat einstimmig, wenn das Abkommen Bestimmungen enthält, die für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit erfordern.
- Die Ausübung der in diesem Artikel übertragenen handelspolitischen Befugnisse hat keine Auswirkungen auf die Verteilung der internen Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und führt nicht zu einer Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, soweit eine solche Harmonisierung in der Verfassung ausgeschlossen wird.
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Am 01. Jul. 2003 unter:
arbeitStichworte:
« Geistiges Eigentum darf keine Handelsware in Europa werden
Deutsch-französische Protestkundgebungen gegen Atomtransporte »

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