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Gericht spricht Gelöbnisstörerin frei

Gelöbnis ist keine Versammlung

Rechtzeitig vor dem diesjährigen Gelöbnis hat das Berliner Kammergericht in zwei Fällen eine Revisionsentscheidung zu vorangegangenen Verurteilungen gefällt. Das berichtet die Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär. Eine Störerin des Bundeswehr-Gelöbnisses am 20. Juli 1999 war 2001 vom Berliner Landgericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden, da sie eine „Versammlung" gestört habe. Das Landgericht stützte sein Urteil auf die Auffassung, dass das öffentliche Gelöbnis „insgesamt" als eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu werten sei. Dieser Auffassung erteilte das Kammergericht jetzt eine klare Absage.

Es stellt fest, dass ein Gelöbnis „einem strengen militärischen Zeremoniell (folgt)". Es fehlten „dieser (Staats-)Veranstaltung die besonderen Kriterien, die eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes ausmachen". Weder diene sie der kollektiven Meinungsbildung noch der kollektiven Meinungskundgabe. Das Kammergericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Beschuldigte freigesprochen.

Im zweitem Fall hatte das Landgericht eine Geldstrafe wegen „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" verhängt. Vorgeworfen wurde dem Angeklagten, in eine „Rangelei" auf der Gästetribüne verwickelt gewesen zu sein. Er soll sich dann gegen die Festnahme durch zwei Feldjäger gewehrt haben.

Das Kammergericht habe nun erhebliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Handelns der Feldjäger geäußert. Nur unter besonders engen Maßstäben dürfe die Militärpolizei gegenüber Zivilpersonen unmittelbaren Zwang anwenden. Nur wenn „die Einsatzbereitschaft, die Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe" gefährdet sei oder Straftaten gegen die Bundeswehr verübt würden, dürften die Feldjäger Zwangsmaßnahmen ergreifen. Dies aber habe das Landgericht nicht berücksichtigt. Eine bloße Rangelei böte keine Rechtsgrundlage für unmittelbaren Zwang. Das Kammergericht verwarf den Urteilsspruch und verwies das Verfahren an das Landgericht Berlin zurück.