"Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb"
Abmahnungsflut der Telekom auf Firmen und Privatleute
?Hierbei haben die Rechtsanwälte der Deutschen Telekom es als 'Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb' gewertet, dass der Werbepartner in dieser Rubrik die Firma 'ProMarkt' ist, von der auch Telekommunikationsprodukte vertrieben werden", führt Klein weiter aus.
In ähnlicher Weise sei die Telekom auch gegen Privatpersonen vorgegangen, die auf ihren Webseiten eine Rubrik "Telekom" eingerichtet hätten mit dem Werbebanner eines Händlers von Telekommunikationsprodukten oder -dienstleistungen. Die Deutsche Telekom beziehe sich bei der Abmahnung auf ein im Frühjahr 1997 erstelltes Gutachten, in dem eine Verkehrsbekanntheit der Bezeichnung "Telekom" von 84 Prozent festgestellt worden sei. Weiter heißt es in der Abmahnung: "Das bedeutet, dass 84 Prozent der Verbraucher bereits vor fünf Jahren die Bezeichnung 'Telekom' kannten und ausschließlich unserer Mandantin zuordneten."
Das wird von Rechtsexperten in Frage gestellt: "Die Deutsche Telekom hat zu einem Zeitpunkt, als diese noch Monopolistin war, eine Umfrage erhoben. Das Ergebnis ist mit diesem Hintergrund mehr als verständlich, es gab ja keine anderen Anbieter.?, so der Berliner Rechtsanwalt Niko Härting. Heute wäre der Schutz des Begriffes 'Telekom' für die Deutsche Telekom AG ungleich schwerer, wenn nicht sogar unmöglich. Denn mittlerweile sei er ein gängiger Begriff des täglichen Sprachgebrauchs.
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Am 22. Aug. 2003 unter:
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