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Bombodrom darf vorerst nicht in Betrieb gehen

Verwaltungsgericht Potsdam

Der als "Bombodrom" bekannte Truppenübungsplatz in der Kyritz-Ruppiner Heide in Brandenburg darf vorerst nicht in Betrieb genommen werden. Das Potsdamer Verwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Klage der Gemeinde Schweinrich gegen die Nutzung des Areals bei Wittstock aufschiebende Wirkung habe, sagte eine Gerichtssprecherin am Freitag. Anwälte der "Bombodrom"-Gegner teilten mit, die Anordnung des Verteidigungsministeriums zur sofortigen Nutzung des Geländes sei damit aufgehoben.

Ein Sprecher von Verteidigungsminister Peter Struck (SPD) kündigte eine Prüfung des Urteils an. Über weiter gehende Schritte wollte sich der Sprecher zunächst nicht äußern. Die Grünen-Fraktion im Bundestag wertete die Gerichtsentscheidung gegen die Inbetriebnahme als "ersten Etappensieg der Vernunft". Die Chancen für das endgültige Aus des "Bombodroms" stünden nun sehr gut, sagte der Grünen- Sicherheitsexperte Winfried Nachtwei. Damit bestehe weiter Hoffnung auf eine zivile Nutzung der Freien Heide.

Bei Gericht waren insgesamt 14 Klagen gegen die geplante Inbetriebnahme des Bombenabwurfplatzes eingereicht worden. Zudem hatten die "Bombodrom"-Gegner und betroffene Kommunen Anträge auf einstweilige Anordnung gegen die sofortige Aufnahme des Betriebs gestellt. Die erste Entscheidung bezog sich zunächst nur auf den Antrag der Gemeinde Schweinreich.

Laut Gerichtssprecherin Ingrid Schott darf die Bundeswehr den Truppenübungsplatz so lange nicht "im angestrebten Sinne nutzen", bis das Verwaltungsgericht Potsdam zum rechtskräftigen Abschluss aller Klageverfahren gekommen ist. Das gelte vorbehaltlich einer Überprüfung der Entscheidung über die Anträge auf einstweilige Anordnung durch das Oberverwaltungsgericht Brandenburg.

Das Verwaltungsgericht war laut Schott der Ansicht, dass das Interesse der klagenden Gemeinde höher zu bewerten ist als das "sofortige Vollzugsinteresse" des Ministeriums. Die Entscheidung des Ministeriums zur militärischen Nutzung sei zudem rechtswidrig, da die Gemeinde Schweinrich bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nutzung des Geländes als Eigentümerin der Wegegrundstücke anzusehen sei. Die Bundesrepublik dürfe daher dieses Gelände nicht gegen den Willen der Gemeinde als Luft-Boden-Schießplatz nutzen. Einer der Anwälte sagte, bis zum rechtskräftigen Abschluss aller Klage-Instanzen dürfe der Übungsplatz nicht in Betrieb gehen.