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Täuschung mit falschen Rückrufnummern verboten

Unzulässige Werbung

Das Landgericht München I hat eine Täuschung von Handynutzern mit falschen Rückrufnummern untersagt. In einem am heutigen Dienstag veröffentlichten Urteil verbot die Kammer, dass ein Betreiber zur Täuschung Anrufkennungen im Handy-Display aus fernen Ländern hinterlässt. Dies sei "unzulässige belästigende Werbung". Ein Mobilfunknetzbetreiber hatte an zwei Tagen ungewöhnlich viele Anrufe festgestellt. Insgesamt wurden 775.876 Verbindungen aus dem deutschen Festnetz zu den Handynummern seiner Kunden aufgebaut.

Die anderthalb Sekunden kurzen Anrufe konnten nicht entgegengenommen werden, im Handydisplay wurde jedoch eine Absenderkennung beginnend mit 00674 hinterlassen, der Vorwahl der Inselstaaten Nauru/Kiribati im Pazifik. 113.221 Kunden des Mobilfunkbetreibers haben die hinterlassene Rufnummer zurückgerufen und Verbindungskosten von 174.165 Euro ausgelöst, die zu Gunsten des Beklagten gingen. Die Anrufe seien automatisch zu einem Leipziger Anschluss weiter geleitet worden. Der Anrufer habe dann ein Tonband gehört, auf dem sich zwei Frauen unterhielten. Das Gericht verbot dem Betreiber der Datenverarbeitungsanlage, derartig kurze Absenderkennungen hinterlassende Verbindungen aufzubauen, weil es sich "um eine Täuschung über den Werbecharakter der Maßnahme und um eine belästigende Werbung" handele. Der Handynutzer werde veranlasst, die hinterlassenen Nummern zurückzurufen, in der Annahme, ein ernsthafter Gesprächspartner habe versucht, ihn zu erreichen. Nur durch ein kostspieliges Telefonat ist nach Angaben des Gerichts zu erkennen, dass es sich dabei um Werbung für eine nicht gewollte Dienstleistung in Form eines abgespielten Tonbandes handelt.