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Billigflieger-Angebote müssen zehn Prozent der Plätze ausmachen

Verbrauchertäuschung

Werbung für Billigflieger ist unzulässig, wenn der beworbene Preis nur für ein sehr geringes Kontingent der beworbenen Plätze gilt und dieses Kontingent in der Werbung nicht ausdrücklich angegeben wird. Das hat das Landgericht Hannover in einem Musterverfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) festgestellt. Der Verband begrüßte die Entscheidung: "Verbraucher werden ins Internet gelockt, auch wenn von vornherein klar ist, dass sie kaum eine Chance haben, den Billigflug zu bekommen", sagte Patrick von Braunmühl, Fachbereichsleiter Wirtschaft beim vzbv. Irreführende Lockvogelwerbung zum Beispiel der Billigflieger müsse bei der anstehenden Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch für Dienstleistungen ausgeschlossen werden.

Der vzbv hatte die Hapag Lloyd Express GmbH wegen der Werbung: "Berlin-Köln bis zu x-mal täglich ab 19,99 ?" verklagt. Das Unternehmen hatte dem vzbv zunächst mitgeteilt, dass 6,3 Prozent der Plätze pro Flug zu diesem Preis erhältlich seien. Erst im Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Hannover korrigierte Hapag Lloyd seine Angaben und erklärte, dass tatsächlich mindestens 10 Prozent der Plätze pro Flug zum Preis von 19,99 Euro zur Verfügung standen. Nach Erledigung des Rechtsstreits wurden der beklagten Fluggesellschaft die Verfahrenskosten auferlegt. Zur Begründung hat das Gericht unter anderem hervorgehoben, dass es sich um irreführende Lockvogelwerbung gehandelt hätte. Zwar würden der Verbraucher von der Begrenztheit des Angebotes ausgehen, "...andererseits aber auch verlangen, dass ein gewisser Teil an Sitzplätzen für den Preis tatsächlich zu buchen ist und er nicht nur auf die Internetseite angelockt wird, um letztlich für teureres Geld den Flug zu buchen...". Ein Sitzplatzkontingent von 6,3 Prozent sei zu gering, so dass hierüber in der Werbung konkret aufgeklärt werden müsse.

Damit hat sich das Gericht der Auffassung des vzbv angeschlossen. Von der Entscheidung des Landgerichts Hannover erhofft sich der vzbv Rückenwind mit seiner Forderung, bei der Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine gesetzliche Regelung für Lockvogelangebote auch bei Dienstleistungen einzuführen. Aus Sicht des vzbv sollte ein Anbieter bei einer Kontingentierung von unter 10 Prozent dazu verpflichtet werden, die Verbraucher unter Nennung der konkreten Kontingente aufzuklären.

(Beschluss des LG Hannover vom 07.10.2003 ? Az. 18 0 57/03 ? nicht rechtskräftig)