Bundesverwaltungsgericht
Mobilfunkanbieter müssen Kundendaten nicht speichern
Im entschiedenen Fall hatte der Mobilfunkanbieter Vodafone D2 sich gegen eine Anordnung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) zur Wehr gesetzt. Die Regulierungsbehörde wollte, dass D2 die Daten seiner Wertkarten-Kunden erhebt und speichert, obwohl dies wegen der Vorab-Bezahlung nicht erforderlich ist. Dagegen erhob der Mobilfunkprovider Klage. Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht blieb in der Folge jeweils die Behörde siegreich. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen mit seinem Urteil nunmehr aufgehoben.
Die Leipziger Richter bezogen sich in ihrem Spruch vor allem auf die Vorschrift, wonach Telekom-Betreiber im öffentlichen Interesse verpflichtet sind, Dateien mit Namen, Anschrift und Rufnummer ihrer Kunden zu führen. Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichtes betrifft diese Verpflichtung aber nur den Datenbestand, der von den Unternehmen im eigenen Geschäftsinteresse freiwillig erhoben worden ist. Dagegen ließe sich aus der Vorschrift nicht ableiten, dass die Provider für den Staat auch solche Daten beschaffen, an deren Erhebung sie gar nicht selbst interessiert sind.
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