Bundesverwaltungsgericht

Mobilfunkanbieter müssen Kundendaten nicht speichern

Deutsche Mobilfunkprovider müssen die Daten ihrer Prepaid-Kunden weder erheben, noch sind sie dazu verpflichtet, diese zu speichern. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden. Eine Pflicht, personenbezogene Daten zu speichern, stelle einen staatlichen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Kunden auf "informationelle Selbstbestimmung" dar, heißt es in dem Spruch der Leipziger Richter, die damit anderslautende Entscheidungen niederer Instanzen aufgehoben haben.

Im entschiedenen Fall hatte der Mobilfunkanbieter Vodafone D2 sich gegen eine Anordnung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) zur Wehr gesetzt. Die Regulierungsbehörde wollte, dass D2 die Daten seiner Wertkarten-Kunden erhebt und speichert, obwohl dies wegen der Vorab-Bezahlung nicht erforderlich ist. Dagegen erhob der Mobilfunkprovider Klage. Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht blieb in der Folge jeweils die Behörde siegreich. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen mit seinem Urteil nunmehr aufgehoben.

Die Leipziger Richter bezogen sich in ihrem Spruch vor allem auf die Vorschrift, wonach Telekom-Betreiber im öffentlichen Interesse verpflichtet sind, Dateien mit Namen, Anschrift und Rufnummer ihrer Kunden zu führen. Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichtes betrifft diese Verpflichtung aber nur den Datenbestand, der von den Unternehmen im eigenen Geschäftsinteresse freiwillig erhoben worden ist. Dagegen ließe sich aus der Vorschrift nicht ableiten, dass die Provider für den Staat auch solche Daten beschaffen, an deren Erhebung sie gar nicht selbst interessiert sind.

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