Jagdbilanz 2002/3
Forderung nach neuem Bundesjagdgesetz untermauert
Die von den Landesjagdverbänden veröffentlichten Daten der Jagdstrecke 2002/3 erbrachten folgendes Ergebnis: Rothirsch 60.318; Damhirsch 52.208; Sikahirsch 856; Reh 1.074.575; Wildschwein 512.351; Gemse 4.522; Mufflon 6.385; Feldhase 470.510; Kaninchen 156.407; Dachs 47.120; Fuchs 614.619; Steinmarder 51.179; Baummarder 4.055; Wiesel 12.910; Iltis 11.822; Mink 454; Marderhund 16.087; Waschbär 19.647; Rebhuhn10.741; Fasan 350.816; Tauben 854.486; Höckerschwan 2.315; Blässhuhn 17.254; Gänse 40.448; Enten 510.546; Waldschnepfe 11.015; Möwen 16.959; Rabenvögel 408.413; Graureiher 968; Kormoran 7.000.
Hinzu kommen nach Schätzungen noch mehrere Zehntausende von Hunden und Hauskatzen, die abgeschossen oder gefangen wurden. Nach den Vorstellungen des DNR ist die Jagdausübung nur zulässig, wenn Tierarten in ihrem Bestand nicht gefährdet sind und eine Bestandsverringerung aus ökologischen oder anderen zwingenden Gründen geboten ist und dies mit jagdlichen Mitteln erreicht werden kann. Die Jagdausübung auf im Bestand nicht gefährdete Tierarten ist außerdem zulässig, wenn die getöteten Tiere einer sinnvollen Verwendung zugeführt werden und von der Jagd keine nennenswerte Störung der übrigen Tierwelt ausgeht.
Am Rückgang vieler dem Jagdrecht unterliegenden Arten haben auch punktuelle Hegebemühungen seitens der Jägerschaft (z.B. Anpflanzungen von Hecken) nichts geändert, während andere erwünschte Arten zu Lasten ihrer Lebensräume auch mit Methoden der Haustierhaltung (z.B. Fütterung) noch gefördert werden.
Zukünftig sollen dem Jagdrecht nur noch die folgenden Tierarten unterliegen: Rothirsch, Damhirsch, Sikahirsch, Reh, Gemse, Mufflon, Wildschwein, Wildkaninchen. Weitere Arten, die bei Vorliegen der Voraussetzungen regional bejagt werden können, sind: Fuchs, Steinmarder, Stockente und Fasan, wobei Eingriffe in Vogelbestände nur nach naturschutzrechtlicher Maßgabe erfolgen. Alle übrigen Vogelarten sind von der Bejagung ausgenommen.
In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Kernzonen von Biosphärenreservaten, Natura 2000 Gebieten, EG-Vogelschutzgebieten und Ramsargebieten ruht die Jagdausübung. Eingriffe in den Bestand freilebender Tiere sind zulässig, wenn der Schutzzweck dies zwingend erfordert. Sie erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der Schutzziele. Für die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Wälder kommt der Jagd eine besondere Verpflichtung zu. Die Abschussregelung für Schalenwild ist zu vereinfachen und ihre Bemessung anhand waldbaulicher und vegetationskundlicher Gutachten bundesweit verbindlich vorzuschreiben.
Nach Auffassung des DNR sind die jagdrechtlichen Rahmenbedingungen sind dem gewandelten Verhältnis des Menschen zum Mitgeschöpf Tier anzupassen. Die Jagdzeiten sind sinnvoll zu verkürzen und regionsspezifisch vor allem auf den Herbst und Frühwinter zu verlagern. Die Schonzeit zur Zeit der Jungenaufzucht ist für alles Wild konsequent einzuführen. Zur Paarungszeit hat ebenfalls Jagdruhe zu herrschen, wenn dem nicht zwingende Gründe einer effektiven Schalenwildbejagung entgegen stehen. Eine Verkürzung der Jagdzeiten trüge zur Verminderung der jagdbedingten Störungen und der effektiven Nutzung erfolgversprechender Intervalle bei. Störungsärmeres Jagen fördert die Vertrautheit mancher bejagter Arten und deren Beobachtbarkeit für die Bevölkerung.
Die Fallenjagd ist grundsätzlich zu verbieten. Begründete Ausnahmen sind entsprechend der Berner Konvention zu genehmigen. Die Fütterung von Wild sowie die Verabreichung von Medikamenten und künstlichen Wirkstoffen sind zu untersagen. Die Fütterung ist eine wesentliche Ursache für überhöhte Schalenwildbestände, die nicht an die natürliche Lebensraumkapazität angepasst sind und im Ökosystem Wald beträchtliche Schäden verursachen. Die Fütterung und Medikamentierung verändert den Wildtiercharakter und greift unnötig in natürliche Selektionsvorgänge und ökologische Abläufe ein.
Angesichts der immer häufiger anzutreffenden Jagdunfälle verlangt der DNR bei einer Verlängerung des Jagdscheins den Nachweis ausreichender Schießleistungen auf stehende und bewegliche Zielattrappen zu binden. Die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an lebenden Tieren führe zu unnötiger Tierquälerei und verstößt gegen Anliegen des Tierschutzes.
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