Zuwanderungsgesetz im Vermittlungsausschuss
Opfer nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung brauchen Schutz
Weiterhin fallen Flüchtlinge in Deutschland in eine Schutzlücke. Asylsuchende aus dem Irak können nach dem Ende des Saddam Hussein-Regimes ebenso wenig darauf rechnen, dass ihnen adäquater Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährt wird, wie Schutzsuchende aus Afghanistan seit der Vertreibung der Taliban. Schutzsuchenden aus Somalia wird seit Jahren mit der Standardargumentation, in Somalia existiere weiterhin keine staatliche Gewalt, von der Verfolgung im Sinne des bundesdeutschen Asylrechts ausgehen könnte, der Flüchtlingsstatus in Deutschland verweigert. Im europäischen Vergleich drückt sich diese Praxis in einer großen Diskrepanz bei den Anerkennungszahlen aus.
Die Folgen im europäischen Vergleich: Anerkennungspraxis - Flüchtlingsstatus nach der GFK bei Flüchtlingen aus Somalia: Frankreich: 52, 8 % (2001) 43,0% (2002) Großbritannien: 34, 0 % (2001) 37,0% (2002) in der ersten Instanz Österreich: 14, 6 % (2001) 42,9% (2002)
Deutschland gewährte nach den Statistiken des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge keinem einzigen Flüchtling aus Somalia im Jahr 2002 einen Asylstatus. 70 Personen (37,6 %) wurden Abschiebungshindernisse nach § 53 Absatz 6 Ausländergesetz zugesprochen. Die meisten von ihnen erhalten einen Nicht-Status - die Duldung. Die Duldung, die bloße Aussetzung der Abschiebung, ist jedoch kein Schutz und bietet keinerlei soziale Rechte.
Seit Monaten blockiert die Bundesregierung - gegen alle anderen EU-Mitgliedstaaten - die Verabschiedung der Flüchtlingsrichtlinie nach dem Motto: Zuerst das bundesdeutsche Zuwanderungsgesetz - Europa muss warten. Es ist zwischen allen Mitgliedsstaaten der EU unstrittig, dass Opfer nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung in den Schutzbereich der Genfer Flüchtlingskonvention fallen. Die Bundesrepublik Deutschland will ihre abweichende Praxis bei der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention mit dem Entwurf des Zuwanderungsgesetzes korrigieren und hat Anfang März 2003 den bis dahin eingelegten Vorbehalt in dieser Frage auf EU-Ebene fallen lassen. Genau dieser Fortschritt droht nun im Vermittlungsausschuss wieder zu Fall gebracht zu werden.
Wider besseres Wissen redet die CDU/CSU weiterhin davon, damit würden die Asylgründe ausgeweitet. Die anvisierte Klarstellung im Zuwanderungsgesetz stellt jedoch nicht mehr und nicht weniger als die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention auch in Deutschland sicher.
Seit Mitte der 90er Jahre fordern dies UNHCR, Wohlfahrtsverbände und Menschenrechtsorganisationen, um auch den deutschen Gerichten bei der Anwendung der Flüchtlingskonvention Orientierung zu geben. Das ist nötig, damit auch das Bundesverwaltungsgericht bereit ist, die bundesdeutsche Schutzlücke zu schließen: Bei nichtstaatlicher Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist es unerheblich, ob die Verfolgung dem Herkunftsstaat zuzurechnen ist. Im Vorgriff auf die künftige EU-Richtlinie zum Flüchtlingsbegriff sollte durch die Klarstellung im Zuwanderungsgesetz eine völkerrechtskonforme Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention in naher Zukunft auch in Deutschland gewährleistet werden.
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