Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Beschränkung der Religionsausübung kann Asylgrund sein

Eine drohende Beschränkung der Religionsausübung kann für einen Asylbewerber die Anerkennung als Flüchtling begründen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erklärte am Dienstag in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, es müsse sichergestellt sein, dass in dem jeweiligen Heimatland das so genannte religiöse Existenzminimum garantiert sei. Die Bundesrichter kippten damit ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Bautzen und verwiesen das Verfahren nur Neuverhandlung zurück.

In dem vorliegenden Fall hatte ein iranischer Staatsbürger seinen Asylantrag damit begründet, dass er sich 1997 habe christlich taufen lassen, wodurch ihm bei Ausweisung in sein Heimatland politische Verfolgung drohe. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hatte in erster Instanz den Iraner daraufhin als Flüchtling anerkannt, das OVG Bautzen entschied in zweiter Instanz hingegen, dem Betroffenen drohe als einfachem Mitglied einer christlichen Gemeinde im Iran keine Verfolgung und sprach ihm den Flüchtlingsstatus wieder ab. Die Leipziger Richter entschieden nun, dass das OVG Bautzen in einer erneuten Verhandlung zu klären habe, in welcher Form der Iraner in seiner Heimat seinen Glauben ungefährdet ausüben könnte. (AZ: BverwG 1 C 9.03)

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