Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Beschränkung der Religionsausübung kann Asylgrund sein
In dem vorliegenden Fall hatte ein iranischer Staatsbürger seinen Asylantrag damit begründet, dass er sich 1997 habe christlich taufen lassen, wodurch ihm bei Ausweisung in sein Heimatland politische Verfolgung drohe. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hatte in erster Instanz den Iraner daraufhin als Flüchtling anerkannt, das OVG Bautzen entschied in zweiter Instanz hingegen, dem Betroffenen drohe als einfachem Mitglied einer christlichen Gemeinde im Iran keine Verfolgung und sprach ihm den Flüchtlingsstatus wieder ab. Die Leipziger Richter entschieden nun, dass das OVG Bautzen in einer erneuten Verhandlung zu klären habe, in welcher Form der Iraner in seiner Heimat seinen Glauben ungefährdet ausüben könnte. (AZ: BverwG 1 C 9.03)
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Am 20. Jan. 2004 unter:
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