Gesundheitsreform
Patientenanwälte sehen Fehlberechnungen der Krankenkassen bei Zuzahlungen
"Die Krankenversicherungen gehen derzeit davon aus, dass pro Kind lediglich ein Freibetrag in Höhe von 3.648 Euro abzuziehen ist. Das widerspricht jedoch der gesetzlichen Regelung des Einkommenssteuergesetzes, das Anwendung findet. Richtigerweise müsste pro Kind ein Freibetrag in Höhe von 5.808 Euro abgezogen werden" so Sabine Vollrath, Patientenanwältin der Verbraucherzentrale.
Offenbar handelt es sich um eine Panne bei der Gesetzgebung. Nach Recherchen von STIFTUNG WARENTEST online war beabsichtigt, einen Kinderfreibetrag von 3.648 Euro festzuschreiben. Beim Verweis auf die einschlägigen Normen im Einkommensteuergesetz übersahen die zuständigen Experten im Ministerium offenbar, dass dort zusätzlich noch ein Freibetrag von insgesamt 2.160 Euro je Kind für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf vorgesehen ist. Das Bundesministerium für Gesundheit will trotz eines ausdrücklichen Hinweises aus dem Bundesrat derzeit keine Änderung vornehmen.
Versicherte sollten sich also die konkrete Berechnung der Krankenversicherung aushändigen lassen und Widerspruch einlegen, sofern nur ein geringerer Kinderfreibetrag berücksichtigt wurde. Das gilt auch dann, wenn die Krankenversicherung die Belastungsgrenze aufgrund des geringeren Kinderfreibetrages nicht als erreicht ansieht. Musterschreiben und eine Detailinformation erhalten Sie in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen (für Schleswig-Holstein in Flensburg, Heide, Kiel, Lübeck und Norderstedt) sowie im Internet.
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Am 11. Mär. 2004 unter:
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