Betäubungsmittel

Cannabiskonsum auch nicht zu Therapiezwecken

Für chronisch Kranke bleibt eine therapeutische Behandlung mit Cannabis auch in Zukunft verboten. Mit mehreren am Dienstag bekannt gegebenen Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht Köln fünf Klagen chronisch kranker Personen abgewiesen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis für die therapeutische Anwendung von Cannabis verpflichten wollten. Die Kläger leiden an schweren chronischen Krankheiten wie Aids, Multiple Sklerose oder Morbus Crohn. Sie machten geltend, dass sie mit dem Rauchen von Marihuana eine erhebliche Linderung ihrer Beschwerden erzielt hätten.

Cannabis gehört zu den Betäubungsmitteln, die nicht verschrieben werden dürfen. Der Erwerb oder Anbau ist nur mit einer Ausnahmeerlaubnis des Bundesinstituts zulässig, die nur zu wissenschaftlichen Zwecken erteilt werden kann.

Das Gericht entschied, dass diese Voraussetzungen im Falle der Kläger nicht vorliegen. Als zumutbare Therapiealternative stehe der Hauptwirkstoff von Cannabis in dem verschreibungsfähigen Betäubungsmittel "Dronabinol" zur Verfügung. Soweit die Kosten dafür von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden, sei es zumutbar, dass die Kläger dies vor den Sozialgerichten durchsetzen. Ein entsprechendes Verfahren eines der Kläger ist bereits beim Bundessozialgericht anhängig.

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