Beschlossen
Die Förderregelungen der EEG-Novelle
Bei der Windenergie sollen die Vergütungssätze für neue Anlagen im Vergleich zur derzeitigen Regelung um rund 6,3 Prozent an guten Küstenstandorten und um rund 2,3 Prozent an guten Binnenlandstandorten gesenkt werden. Um Kostensenkungspotenziale besser zu nutzen, sollen die Vergütungssätze statt bislang um 1,5 Prozent im Jahr künftig um zwei Prozent reduziert werden.
Besondere Anreize sind für den Ersatz älterer, kleinerer Anlagen durch moderne und leistungsstarke Installationen vorgesehen. Bessere Rahmenbedingungen wird es auch für die Windenergienutzung auf See geben. Für Strom aus Offshore-Windkraftanlagen soll eine Vergütung von 9,1 Cent pro Kilowattstunde (kWh) mindestens zwölf Jahre gelten.
Bei der Stromerzeugung aus BIOMASSE ist eine bessere Förderung von kleineren Anlagen mit weniger als 150 Kilowatt Leistung vorgesehen. Einen deutlich höheren Bonus als bisher soll es für den Einsatz nachwachsender Rohstoffe geben, weitere Zusatzvergütungen winken bei der Verwendung besonders effizienter und innovativer Technik wie Brennstoffzellen oder Kraft-Wärme-Kopplung.
Gleichfalls verbessert werden sollen die Bedingungen für die Energieerzeugung aus ERDWÄRME. Anlagen, die vor 2010 in Betrieb gehen, erhalten demnach eine Vergütung von bis zu 15 Cent pro kWh.
In die Förderung der WASSERKRAFT-Nutzung werden der Novelle zufolge künftig auch große Anlagen bis zu einer Leistung von 150 Megawatt einbezogen. Dabei muss das Leistungsvermögen der Anlagen durch Erneuerungs- oder Erweiterungsmaßnahmen mindestens um 15 Prozent gesteigert werden. Vergütet wird dann nur die neu hinzu gekommene Strommenge. Etwa zwei Dutzend größere Wasserkraftwerke an Deutschlands Flüssen können laut Bundesumweltministerium von dieser Regelung profitieren.
Weiterhin gefördert werden Wasserkraftanlagen bis fünf Megawatt Leistung, wobei ökologische Anforderungen erfüllt werden müssen. Bei entsprechenden Nachrüstungen von kleinen Anlagen bis 500 Kilowatt steigt der Vergütungssatz um zwei Cent pro kWh.
Weitgehend übernommen werden in der Novelle die Regelungen des bereits in Kraft getretenen Vorschaltgesetzes zur Photovoltaik. Danach beträgt die Grundvergütung für Strom aus SONNENENERGIE 45,7 Cent pro kWh. Ist eine Anlage an Gebäuden angebracht, erhöht sich die Vergütung um bis zu 11,7 Cent pro kWh. Weitere fünf Cent pro kWh gibt es bei Fassadeninstallationen.
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Am 02. Apr. 2004 unter:
politikStichworte:
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Neues Wettbewerbsrecht bringt nur wenig Verbesserungen für Verbraucher »

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