Urteil des OLG Köln
Verbraucher nicht vor Fax-Werbung geschützt
"Damit ist eine weitere Hoffnung erloschen, den Machenschaften unseriöser Unternehmen Herr zu werden.", meint Patrick von Braunmühl, Leiter des Fachbereichs Wirtschaftsfragen. So würden Unterlassungsansprüche gegen die Verursacher unlauterer Telefaxwerbung künftig vor allem daran scheitern, dass die Verantwortlichen der vielfach ausländischen Unternehmen nicht ermittelt werden könnten.
In seiner Entscheidung ließ das Gericht offen, ob auch der Netzbetreiber für den Missbrauch mit Faxwerbung zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn ein zwischen dem Netzbetreiber und Endnutzer geschalteter "Mieter" (Reseller) technisch in der Lage ist, die Mehrwertdiensterufnummer zu sperren. Jedenfalls reiche eine "einfache Kenntnis" des Netzbetreibers auf Grund der Mitteilung einer unlauteren Telefaxwerbung nicht aus, so die Richter. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Information von einem Verbraucherverband stamme. Eine derartige Mitteilung könne nicht mit einer "Zweifel praktisch ausschließenden positiven Kenntnis" im Sinne des Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) gleichgesetzt werden.
"Die Entscheidung macht deutlich, dass die erst im Jahr 2002 in Kraft getretene Vorschrift unzulänglich ist und damit der Missbrauch mit Mehrwertdiensterufnummern nicht wirksam unterbunden werden kann", so von Braunmühl. Es entbehre jeglicher Rechtfertigung, dass sich Netzbetreiber, die an dem Geschäft mit Mehrwertdiensten verdienen, bei Missbrauchsfällen ihrer Verantwortung entziehen könnten.
Der Maßnahmenkatalog der TKV enthalte zudem unklare Regelungen und zu hohe Anforderungen, so dass schnelle und wirkungsvolle Maßnahmen zur Verhinderung wettbewerbswidriger 0190er/0900er-Telefaxwerbung kaum möglich seien. Daher sieht der Verband bei der anstehenden Novellierung der Verordnungen zum Telekommunikationsgesetz erheblichen Nachbesserungsbedarf. Wichtig sei unter anderem eine ausdrückliche Verantwortlichkeit der Netzbetreiber. Darüber hinaus müsse die "gesicherte Kenntnis" von der missbräuchlichen Verwendung einer Mehrwertdiensterufnummer bereits dann vorliegen, wenn der Netzbetreiber von mindestens zwei Fällen mit identischer Rufnummer erfahren habe, sowie eine sofortige Sperre der Rufnummer bei erneutem Verstoß oder schwerwiegenden Missbräuchen. Nowendig sei weiterhin eine klare gesetzliche Definitionen der "schwerwiegenden Zuwiderhandlungen", die eine sofortige Sperre der Rufnummer rechtfertigen und die Einführung von Bußgeldern im Fall unlauterer Telefaxwerbung.
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Am 30. Apr. 2004 unter:
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