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Skandalöser Abschiebeversuch durch Bundesamt und Verwaltungsgericht

Flughafenasylverfahren

Obwohl seine Ehefrau in Großbritannien als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurde, soll der simbabwische Flüchtling M. ins Herkunftsland abgeschoben werden, teilt Pro Asyl mit. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und eine Einzelrichterin der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt hatten seinen Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" eingestuft. M.s Zurückweisung würde ihn in Simbabwe erneut der Gefahr politischer Verfolgung aussetzen. Es sei unter keinen Umständen nachvollziehbar, wieso der Asylantrag des Mannes einer in Großbritannien asylberechtigten politischen Aktivistin "offensichtlich unbegründet" sein soll.

Skandalös sei der Fall laut Pro Asyl insbesondere auch unter anderen Aspekten: Er belege, dass Bundesamt und Verwaltungsgericht die zentrale Zuständigkeitsregelung für die Behandlung von Asylverfahren, das Dubliner Übereinkommen (Dublin II) leer laufen lassen. Artikel 7 der Dublin II-Verordnung vom 18. Februar 2003 lautet: "Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen."

Mit diesem unzweideutigen Wortlaut trägt die Dublin II-Verordnung der Familieneinheit Rechnung, die auch in Deutschland den Schutz des Grundgesetzes genießt. Dennoch steht der Ehegatte, im vorliegenden Fall von seiner Frau durch die Fluchtereignisse getrennt, vor seiner Zurückweisung in den potentiellen Verfolgerstaat oder einen Drittstaat.

PRO ASYL unterstützt den Flüchtling, der seine vermutlich letzte innerdeutsche Chance in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sucht. Geprüft wird auch, ob dieser Präzedenzfall gegebenenfalls beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht in Straßburg anhängig gemacht wird.

Der Fall werfe nicht nur eine juristische, sondern auch eine politische Grundsatzfrage auf: Gibt es einen humanen Kern der europäischen Asylrechtsharmonisierung oder sind Asylsuchende trotz eindeutiger europäischer Regelungen der Willkür der Nationalstaaten ausgesetzt?