Irakkrieg
Strafprozess gegen Kriegsgegner endet mit Niederlage für die Staatsanwaltschaft
Richter Rupp hatte die von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafbefehle ursprünglich nicht unterzeichnet. Daraufhin zwang ihn die Staatsanwaltschaft über das Landgericht, dennoch eine Hauptverhandlung durchzuführen. Wenn Richter Rupp nicht wegen des Nötigungsvorwurfs bestrafen wolle, müsse er zumindest in ein Ordnungswidrigkeitenverfahren überführen, so die Argumentation der Staatsanwaltschaft.
Im Prozess forderte die Staatsanwaltschaft erneut die strafrechtliche Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB). Richter Rupp lehnte dies unter Bezugnahme auf die Verfassungsgerichtsentscheidung (sog. Sitzblockadenentscheidung) von 1995 eindeutig ab. Bei gewaltfreien Sitzblockaden sei das Tatbestandsmerkmal der Gewalt nicht erfüllt. Außerdem könne er im Verhalten der Angeklagten kein sozialwidriges, rechtswidriges, mithin verwerfliches Handeln erkennen, worauf es aber für die Verwirklichung des Nötigungstatbestandes ankomme.
Der Staatsanwaltschaft warf Rupp vor, das Ordnungswidrigkeitenrecht als Hebel benutzt zu haben, um ihn zu einer Verurteilung zu drängen. Am liebsten - so Rupp - hätte er die Einstellung auch des Ordnungswidrigkeitsvorwurfs beschlossen. Da dies ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft in einer Hauptverhandlung nicht möglich sei, vollzog er eine "symbolische Verurteilung" (Rupp) der Angeklagten.
Die Kampagne "resist the war", die die Blockadeaktionen gegen den Irak-Krieg mitinitiiert hatte, wertet dieses Prozessergebnis als großen politischen Erfolg. Erstmals habe in den Frankfurter Verfahren ein Richter eindeutig von der Völkerrechtswidrigkeit des Irak-Krieges gesprochen und zugleich den Nötigungsvorwurf der Staatsanwaltschaft mit klarer verfassungsrechtlicher Begründung zurückgewiesen.
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Am 15. Jun. 2004 unter:
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