Sonderleistungsentgelte anfechtbar
Gebührenklauseln von Banken häufig unzulässig
In der Regel würden Banken ihre Kunden für sogenannte Sonderleistungen ordentlich zur Kasse bitten. Doch stießen die Verbraucherschützer immer wieder auf unzulässige Klauseln im Kleingedruckten und den Kostenverzeichnissen der Institute. Werde zum Beispiel für den Austausch von Sicherheiten für ein Darlehen ein bestimmter Prozentsatz des Darlehens oder eine Mindestpauschale verlangt, müssten Kunden ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie berechtigt sind, der Bank einen geringeren Kostenaufwand nachzuweisen. Auch bei der Ermittlung eines Vorfälligkeitsentgelts bei vorzeitiger Kreditkündigung dürften Banken keine Pauschalbeträge festlegen, ohne ihren Kunden ausdrücklich den Nachweis zu gestatten, dass der Aufwand in Wirklichkeit geringer ist.
Fehlten diese Hinweise in der Gebührenklausel, sei diese unwirksam und das Kreditinstitut dürfe sich nicht auf sie berufen. Folge: Der Aufwand für die Sonderleistung und die dafür angesetzten Kosten müssten dem Kunden gegenüber spezifiziert dargelegt und im Streitfall auch bewiesen werden.
Bankkunden, die Zweifel an den von ihrer Bank für Sonderleistungen geforderten Entgelten haben, können ihren Vertrag bei den Verbraucherzentralen oder einem Anwalt prüfen lassen. Verbraucherverbände können von Firmen verlangen, auf rechtswidrige Klauseln zu verzichten, und diese notfalls verklagen. Kunden, denen Banken aufgrund unzulässiger Klauseln zu viel berechnet haben, können die berechneten Entgelte anfechten.
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Am 25. Jun. 2004 unter:
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