Seite 1 bei Google kann so einfach sein.

Was tun bei Gewinnversprechen und Adressenhandel?

Auskunft, Widerspruch und Gewinn einsacken

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat wieder einmal vor unseriösen angeblichen Gewinnmitteilungen gewarnt. Wer antworte, müsse damit rechnen, mit Werbung überschwemmt zu werden. Dabei haben Verbraucher einige Rechte: Der Nutzung der Adresse für Werbezwecke kann man widersprechen. Wer persönliche Daten speichert, muss allen Betroffenen kostenlos Auskunft erteilen. Und Gewinnversprechen sind einklagbar - selbst dann, wenn sie wie so oft im Kleingedruckten wieder zurückgenommen werden.

"Ich widerspreche der Nutzung oder Übermittlung meiner Daten zu Werbezwecken oder für die Markt- und Meinungsforschung" - dieser Satz neben jeder hinterlassenen Adresse, auch am Telefon, verringert unverlangte Werbesendungen um fast hundert Prozent. Denn § 28 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) spricht ein gesetzliches Verbot aus, wenn ein solcher Widerspruch vorliegt. Nur wenige Firmen halten sich nicht daran - denen macht auf eine Beschwerde hin die zuständige Aufsichtsbehörde Dampf. Oder der Betroffene selber: Er kann bei einem Verstoß verlangen, dass die Firma sich schriftlich verpflichtet, bei jedem künftigen Verstoß eine empfindliche Summe Geld an ihn oder - um dem unberechtigten Vorwurf der Abzockerei vorzubeugen - etwa an einen gemeinnützigen Verein zu zahlen. Will die Firma eine solche Unterlassungserklärung nicht abgeben, kann natürlich auch er die aufwendigere (und für die Firma teurere) Variante einer gerichtlichen Unterlassungsklage wählen. Alle Kosten - einschließlich des Anwalts des Betroffenen - muss die Firma tragen, die sich nicht an das Verbot gehalten hat. Allerdings muss der Betroffene nachweisen, dass er dem Unternehmen einen entsprechenden Widerspruch geschickt hat. Es empfiehlt sich, den Widerspruch untrennbar und deutlich neben die eigentliche Adresse zu setzen. Dann soll das Unternehmen mal beweisen, woher die Adresse denn sonst kommt...

Woher ein Werbeversender (oder eine beliebige andere Stelle, die personenbezogene Daten speichert) die eigene Adresse hat, lässt sich am besten mit einem Auskunftsersuchen nach § 34 BDSG erfahren. Grundsätzlich muss jedes Unternehmen kostenlos Auskunft erteilen über "1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, 2. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und 3. den Zweck der Speicherung." Ein paar Ausnahmen regelt das Gesetz, etwa dass die Schufa "die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten" verlangen darf - was sicherlich nicht die 7,60 Euro sind, die das Unternehmen dafür verlangt.

Datenschützer empfehlen, bei der Angabe der eigenen Adresse ein wenig kreativ zu sein und kleine Rechtschreibfehler einzubauen - so lässt sich der Weg einer Adresse auch ohne Auskunft verfolgen.

Mit der Werbung muss das Unternehmen auch über die speichernde Stelle sowie über das Widerspruchsrecht informieren. Bei Verstößen empfiehlt sich ein Hinweis an die jeweilige Datenschutz-Aufsichtsbehörde.

Wer sich nicht damit zufriedengeben will, die Herkunft seiner Adresse zu erfahren, kann eine Gewinnzusage für bare Münze nehmen: "Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilung an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten", regelt § 661a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das bedeutet: Auch wenn im Kleingedruckten der versprochene Gewinn wieder relativiert oder ausgeschlossen wird, kann der Empfänger die Auszahlung des Gewinns verlangen. Schließlich hat die Firma ja "den Eindruck erweckt", der Empfänger habe etwas gewonnen. Das ist gerichtsfest - ein Risiko dürfte aber darin liegen, dass es das Unternehmen vielleicht gar nicht gibt, es pleite ist oder der Absender sich aus dem Staub gemacht hat.