Irak-Krieg
Airbase-Blockierer freigesprochen
In der Hauptverhandlung sei deutlich geworden, dass die versammlungsrechtlich verbotene Blockadezeit maximal drei Minuten betrug, während der andere Teil der demonstrativen Aktion noch als Versammlung verfassungsrechtlich geschützt war. Der Richter habe in seiner Urteilsbegründung vor allem darauf hin, dass die Verwerflichkeit der Handlung nicht gegeben sei. Damit sei ein zentrales Tatbestandsmerkmal des Nötigungsparagraphen nicht erfüllt.
Die Verteidigung hatte zuvor darauf aufmerksam gemacht, dass in die gerichtliche Abwägung der Verwerflichkeitsprüfung insbesondere die Völkerrechtswidrigkeit des Irak-Krieges und die grundgesetzlich unmittelbar gegebenen Verpflichtungen aller Bürger aus dem Völkerrecht gewichtig in die Waagschale zu fallen hätten.
Die Staatsanwaltschaft verringerte in ihrem Schlussplädoyer die Strafforderung von 25 auf 15 Tagesätze Geldstrafe, blieb jedoch beim Nötigungsvorwurf. Die Angeklagten und ihre Verteidiger plädoyierten auf Freispruch, indem sie ihre Aktion als notwendiges bürgerrechtliches Handeln charakterisierten, das ein deutliches Zeichen des Protestes gegen den völkerrechtswidrigen Irak-Krieg und die Unterstützung dieses Krieges durch die Bundesregierung etwa durch die Erlaubnis zur Nutzung der US-Militärbasen in Deutschland, die Gewährung von Überflugrechten und die AWACS-Beteiligung setzen wollte.
Nachdem die Staatsanwaltschaft bereits gegen eine Verurteilung von Juni 2004 zu 5 Euro Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Versammlungsrecht Rechtsmittel eingelegt habe, befürchten Friedensaktivisten, dass sie auch dieses Urteil nicht hinnehmen will. Die Betroffenen allerdings seien bereit, notfalls bis zum Verfassungsgericht zu ziehen. Eine erste Berufungsverhandlung in zweiter Instanz vor dem Landgericht Frankfurt in gleichgelagerter Sache stehe für den 15. September um 13 Uhr an.
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Am 23. Jul. 2004 unter:
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