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Verbraucherschützer warnen vor Nachgenehmigung von "Schrottimmobilien"-Verträgen

Banken-Druck aushalten

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat opfer so genannter Schrottimmobilienfonds dringend davor gewarnt, ohne unabhängige juristische Beratung die abgeschlossenen Verträge nachträglich zu genehmigen. Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich die Wirksamkeit von Kreditverträgen im Zusammenhang mit "Schrottimmobilien" in Frage gestellt. Derzeit versuchten Banken, sich solche potentiell unwirksamen Verträge nachträglich von Verbrauchern genehmigen zu lassen, um Rechte von Verbrauchern zu vereiteln, so der vzbv.

Der vzbv warnte Betroffene vor unüberlegten Nachgenehmigungen und empfiehlt stattdessen, sich vor jeder Veränderung oder Zusatzerklärung der Verträge unabhängigen Rechtsrat bei Rechtsanwälten oder den Verbraucherzentralen einzuholen.

Dem Verband liegen nach eigenen Angaben Schreiben von Kreditinstituten vor, in denen Kunden angedroht wird, sie "gerichtlich in Anspruch zu nehmen", wenn sie nicht innerhalb einer kurzen Frist die schwebend unwirksamen Kreditvertrag nachträglich genehmigen. In einem Fall ende die Frist bereits am Mittwoch (7. Juli 2004). "Ein solches Verhalten einzelner Kreditgeber ist im höchsten Maße unredlich", kritisierte vzbv-Chefin Edda Müller. "Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, die neue Rechtslage zur Kenntnis zu nehmen und sich beraten zu lassen." Erneut versuche man, den Verbraucher durch künstlich erzeugten Zeitdruck zu schlechten Entscheidungen zu drängen.

Auslöser der Bankenaktivitäten ist das Urteil des zweiten Senats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Juni 2004. Dieser hatte mit seinem Urteil die Wirksamkeit der Kreditverträge im Zusammenhang mit weitgehend wertlosen "Schrottimmobilien" in Frage gestellt, wenn die Verbraucher bei Vertragsabschluss von einem Vermittler getäuscht wurden oder der Vermittler sich eine Generalvollmacht zur Abwicklung von Fondsgeschäft und Kreditvertrag hat geben lassen. Möglicherweise eröffnet dies Betroffenen die Möglichkeit zum Ausstieg aus den für sie nachteiligen Verträgen. Ob und wie dieser Ausstieg im Einzelfall möglich sein wird, lässt sich nach Einschätzung der Verbraucherschützer aber erst sagen, wenn die Urteilsbegründungen veröffentlicht und ausgewertet sind.