Signaturgesetz
Gesetzesänderung kann Internetbetrug erleichtern
"Die geplanten Änderungen kappen die tragenden Sicherheitselemente für einen effektiven Verbraucherschutz," kritisierte vzbv-Vorstand Edda Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv). Im Bundesrat wurde der Gesetzesvorschlag im Eilverfahren und ohne Beteiligung des dortigen Rechtsausschusses durchgewunken.
Auch Stefan Görk, Hauptgeschäftsführer der Bundesnotarkammer, kritisiert die Pläne: "Sinn und Zweck der qualifizierten elektronischen Signatur ist das Schaffen von Sicherheit. Wenn man die aufgibt, kann man es auch lassen."
Die elektronische Signatur mittels Signaturkarte soll bei Geschäften im Internet die eigenhändige Unterschrift ersetzen - mit dem Unterschied, dass letztere nicht in falsche Hände geraten kann, eine Signaturkarte hingegen schon. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung, der das bestehende Signaturgesetz nur vereinfachen soll, verzichte auf die derzeit notwendige schriftliche Beantragung der Signaturfreischaltung. Damit solle eine vereinfachte Auslieferung von rund 40 Millionen Bankkarten mit zusätzlicher Signaturfunktion möglich werden.
Nach den Plänen der Bundesregierung würde künftig ein Mausklick beim Online-Banking oder beim Vertragsschluss im Internet genügen, um eine kombinierte Signatur-Bankkarte mit allen rechtlichen Folgen für den Nutzer zu aktivieren. Im Nachhinein könne dann niemandmehr nachprüfen, ob ein berechtigter Signaturnutzer oder ein Dritter diesen Vorgang ausgelöst hat.
Umso wichtiger sei es, dass bei der Beantragung der Signatur eine eindeutige Identifizierung des Antragstellers erfolgt. Dies sei durch das derzeitige Gesetz sichergestellt, würde durch einen Wegfall des schriftlichen Antrages jedoch nicht länger gewährleistet. Dadurch würde dem elektronischen Siegel die Unverwechselbarkeit genommen.
Erschwerend komme hinzu: Auch die bisher vorgeschriebenen schriftlichen Warnhinweise für den Signaturnutzer auf die weitreichenden Rechtswirkungen eines Signatureinsatzes und die schriftliche Empfangsbestätigung durch den Antragsteller bei der Auslieferung der Signaturkarte sollen entfallen. Damit würden alle Warnfunktionen entfallen, die bisher an einen sicheren Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen gekoppelt waren. "Wenn nicht mehr sicher ist, dass der jeweilige Karteninhaber die Signaturkarte auch tatsächlich beantragt und erhalten hat, wären rechtlich bindende Geschäfte damit unzumutbar," so Stefan Görk von der Bundesnotarkammer. Das sei weder der Bundesregierung noch den Banken klar. "Der Gesetzesentwurf täuscht den Verbrauchern eine Sicherheit vor, die gar nicht vorhanden ist."
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Am 14. Sep. 2004 unter:
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