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Demonstrationsrecht bleibt vor Gericht weiter eingeschränkt

Castor-Proteste

Obwohl Bezirksregierung Lüneburg und Polizei in Zusammenhang mit CASTOR-Transporten reihenweise fehlerhafte und nicht nachvollziehbare Gewaltprognosen zur Begründung eines weitreichenden Versammlungsverbots im Rahmen einer "Allgemeinverfügung" heranziehen, ist dies vor Gericht faktisch nicht beklagbar. In einer Entscheidung hat am 2. 9. 04 das Verwaltungsgericht Lüneburg im Hauptverfahren die Klagen der "BI Umweltschutz Lüchow-Dannenberg" und von X-Tausendmalquer gegen die Allgemeinverfügungen aus den Jahren 2001, 2002 und 2003 abgewiesen.

Die Kläger rügten eine Vielzahl polizeilicher Übergriffe, die eine uneingeschränkte Wahrnehmung des Grundrechts auf Demonstration verhinderten. Etwa kilometerweit vor der Verbotszone errichtete Polizeiblockaden und - Kontrollstellen, mit denen verhindert wurde, dass Protestierer überhaupt in die Nähe der Transportstrecke gelangen konnten. Das Gericht hatte keine Zweifel am Tatsachenvortrag der Kläger. Umso unverständlicher ist daher die Entscheidung der Kammer, die wegen solcher Polizeiübergriffe nicht die "Allgemeinverfügung" als rechtswidrig ansieht, obwohl ein fehlerhafter Vollzug derselben bemängelt wird. Gegen diese Übergriffe müsse jeweils einzeln vorgegangen werden. Verständnis äußerten die Richter für die "Erbitterung der Bevölkerung". Die konnte sie hautnah miterleben, da sehr viele Menschen als Betroffene im Gerichtssaal saßen, und sich am Verfahren und den Vorträgen konstruktiv und in entspannter Atmosphäre rege beteiligten. Die Bezirksregierung habe, so erkannte das Gericht schließlich, "schlampig ermittelt". Aber auch wenn die BI "anerkannt friedfertig" sei, habe sie doch keinen Einfluss auf mögliche Gewalttäter.

Damit seien die Gefahrenprognosen nicht von der Hand zu weisen, und die Klage daher erfolglos. "Wir müssen das Vertrauen in die Gerichte vollständig verlieren", so ein BI-Sprecher, "wenn das Gericht wiederum von der Versammlungsbehörde offensichtlich zusammengeschusterte Gefahren- und Gewaltprognosen nicht inhaltlich überprüft. Artikel 8 GG werde karikiert, wenn der Polizei die letztendliche Definitionsmacht belassen wird, was "Gewalt ist". "Im Atomstaat gilt offensichtlich das Gesetz, dass Recht haben und Recht bekommen" zweierlei sind. Wenn die Auffassung des Gerichts Bestand haben sollte, wird es nur eine Frage der Zeit sein, wann die halbe Bundesrepublik mit den möglichen Castor-Transport- und Ausweichstrecken per Allgemeinverfügung zur versammlungsfreien Zone erklärt werden kann", sinniert die Bürgerinitiative. "Bürger des Landkreises und ihre Freunde - 'anerkannt friedfertige Subjekte'- nicht Opfer von Gewaltphantasien einer Versamlungsbehörde werden?, so ein Sprecher der BI. ?

Auch wenn keine unserer Argumente vom Gericht übernommen wurden: Wir werden uns nicht daran gewöhnen, je nach individueller Selbsteinschätzung eines beliebigen Einsatzleiters auch weit von der Verbotsstrecke entfernt auf Versammlungsfreiheit, Demonstrationsfreiheit, Bewegungsfreiheit verzichten zu müssen. Auch zukünftig werden wir uns nicht daran hindern lassen, unseren Protest friedlich zum Ausdruck zu bringen?. Nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung werden die Kläger genau prüfen, wie das Verfahren in der nächsten Instanz fortgeführt werden kann. "Es ist etwas faul, wenn Polizei und Bezirksregierung mit Unterstellungen und pauschalen Vorverurteilungen bei Gericht durchkommen", kommentiert Bettina Dannheim, Energiereferentin bei ROBIN WOOD. "Wir erwarten, dass unsere Grundrechte geschützt werden und nicht die Atommülltransporte."

Auch als ROBIN WOOD-Aktivisten beim letzten Fest zum Protest in Gorleben Baumklettern übten, tauchte dies als "Indiz" in der Gefahrenprognose der Bezirksregierung vom vergangenen Jahr auf. Davon wollen sich ROBIN WOOD-AktivistInnen jedoch nicht abschrecken lassen. Beim morgigen Fest zum Protest feiern sie wieder mit. Und auch beim anstehenden Transport ist es ihnen wichtig, ihren Protest nicht irgendwo weitab, wo es niemand bemerkt, zum Ausdruck zu bringen, sondern am Ort des Geschehens. Aktenzeichen des Verfahrens beim Verwaltungsgericht: 3 A 286/02.