Urteil
Ausländerbehörden in NRW dürfen "illegale" Ausländer festsetzen
Hintergrund der Entscheidung ist der Fall eines 27-jährigen Mannes aus Serbien-Montenegro. Sein Asylantrag war im Mai 2004 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Die ihm bis Ende Juli 2004 gesetzte Ausreisefrist ließ er verstreichen und tauchte unter. Als er Anfang August 2004 bei einer Außenstelle des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erschien, um einen Asylfolgeantrag zu stellen, wurde er von Mitarbeitern der Kölner Ausländerbehörde für einige Stunden festgehalten. Anschließend wurde der Mann der Haftrichterin vorgeführt, die Abschiebehaft für die Dauer von drei Monaten anordnete.
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte der Bundesländer ist umstritten, ob die Ausländer- oder eine sonstige Ordnungsbehörde befugt ist, einen Ausländer bis zur richterlichen Entscheidung über einen Antrag auf Abschiebe-Sicherungshaft vorläufig in Gewahrsam zu nehmen. Die Oberlandesgerichte Frankfurt, Braunschweig und Hamburg haben das für ihren Bereich verneint. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht hat nunmehr erstmals das OLG Köln entschieden, dass jedenfalls in NRW den Ausländerbehörden von Gesetzes wegen die Befugnis zur Ingewahrsamnahme zusteht.
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Am 20. Okt. 2004 unter:
justizStichworte:
« Korruption in Deutschland weit verbreitet und unentdeckt
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe ist verfassungsgemäß »

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